Vertretung

Was versteht man unter dem "Abstraktionsprinzip der Stellvertretung"?
Was ist beim Vertragsschluß in Geschäften zu beachten?
Was ist bei Untervollmachten zu beachten?
Gibt es eine "Anscheinsvollmacht"?
Kann eine Anscheinsvollmacht angefochten werden.
Kann im Falle einer Anscheins-Untervollmacht auch gegen den Untervollmachtgeber vorgegangen werden?
Wann ist ein Anspruch gegen den Vertreter aus cic denkbar?
Was versteht man unter einem "Geschäft für den, den es angeht"?
Um § 181 zu entgehen, schaltet der Vertreter einen weiteren Untervertreter ein. Wat nu?
Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen der Vertreter bewußt seine Vollmacht überschreitet?


Was versteht man unter dem "Abstraktionsprinzip der Stellvertretung"? hoch
  Es ist streng zu trennen zwischen dem rechtlichen Dürfen und Können!
  Dürfen
        Innenverhältnis (Grund- oder Kausalverhältnis)
  Können
        Außenverhältnis - § 167
              1. Alt: Innenvollmacht
              2. Alt: Außenvollmacht

Was ist beim Vertragsschluß in Geschäften zu beachten? hoch
  Regelmäßig kommt der Vertrag zwischen dem Inhaber und dem Kunden und nicht etwa zwischen Verkäufer und Kunden zustande.
  Im Zweifelsfall muß ausgelegt werden...
  Probleme kann es geben, wenn der Vertreter einer beschränkt haftenden Person (GmbH, AG) den Eindruck der persönlichen Haftung erweckt. Der so geschaffene Rechtsschein kann dann auch zugerechnet werden.

Was ist bei Untervollmachten zu beachten? hoch
  Die Untervollmacht kann nicht weiter gehen als die Vollmacht.

Gibt es eine "Anscheinsvollmacht"? hoch
  Eine Mindermeinung bestreitet dies: Nachlässigkeit könne einer Vollmachtserteilung nicht gleichgestellt werden. Verschulden bei Vertragsverhandlungen führe auch sonst nur zu einer Haftung auf Schadensersatz.
  Hiergegen die h.M.: Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, daß der "Vollmachtgeber" vom Handeln seines "Bevollmächtigten" zwar nichts weiß, bei im Verkehr erforderlicher Sorgfalt aber hätte Wissen und Verhindern können. (Der Geschäftspartner muß selbstverständlich gutgläubig sein.)
        Die Anscheinsvollmacht ist "normale" Rechtsscheinzurechnung...

Kann eine Anscheinsvollmacht angefochten werden. hoch
  Zumindest nicht direkt - §§ 119 ff. gelten nur für Willenserklärungen.
  Analog?
        Der Rechtsschein einer Willenserklärung kann nicht stärker sein, als eine Willenserklärung...
        Aber: Der gutgläubige Dritte würde zu stark benachteiligt; es ist Sache des "Vertretenen" seinen Geschäftskreis "ordentlich" zu organisieren.

Kann im Falle einer Anscheins-Untervollmacht auch gegen den Untervollmachtgeber vorgegangen werden? hoch
  Ein Teil der Lit. sieht den Untervollmachtgeber im Zusammenhang des § 179 als Nichtbevollmächtigten an.
  Hiergegen die h.M.: Die Anscheinsvollmacht ist echte Vollmacht, also besteht kein Bedürfnis dem Dritten auch noch einen Rückgriff gegen den Untervollmachtgeber zu verschaffen.

Wann ist ein Anspruch gegen den Vertreter aus cic denkbar? hoch
  Grundsätzlich besteht nur zwischen dem Vertretenen und dem Dritten eine vorvertragliche Sonderverbindung.
  Etwas anderes gilt nur, wenn:
        der Vertreter ein erkennbares und erhebliches eignes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluß hat, so daß er letztlich der "wirtschaftliche Vertragspartner" ist.
        der Vertreter besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat.

Was versteht man unter einem "Geschäft für den, den es angeht"? hoch
  Fall 1: Der Verletzte tritt im Namen eines anderen auf, ohne diesen zu benennen - der Dritte weiß, daß es sich um ein Vertretungsgeschäft handelt.
  Fall 2: Der Dritte hat erkennbar kein Interesse zu wissen, mit wem er abschließt.
        Bargeschäfte des täglichen Lebens.
  Das "Geschäft, für den, den es angeht" ist eigentlich kein schuldrechtliches Problem. Interessanter ist die dingliche Frage, etwa, wenn der Vertreter insolvent ist. Ohne das Geschäft, für den, den es angeht - und damit verbunden dem Eigentumserwerb beim Hintermann - , würde die Sache in die Insolvenzmasse fallen.

Um § 181 zu entgehen, schaltet der Vertreter einen weiteren Untervertreter ein. Wat nu? hoch
  § 181 greift nicht direkt.
  § 181 analog?
        Die alte Rsp. hat in § 181 eine "formale Ordnungsvorschrift" gesehen, die nicht analogiefähig sei.
        Nach heute h.M. kann § 181 auf Konfliktfälle bei gleichzeitiger Personenidentität analog angewendet werden.

Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen der Vertreter bewußt seine Vollmacht überschreitet? hoch
  Grundsätzlich berührt die Überschreitung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis nicht das Außenverhältnis.
  Ausnahme:
        Kollusion
              Vorsätzliches Zusammenwirken zwischen Vertreter und Vertragspartner um den Vertretenen zu schädigen.
        allgemeiner Mißbrauch der Vertretungsmach
              Der Vertreter übertritt bewußt seine Vertretungsmacht; der Vertragspartner weiß dies oder es müßte sich ihm geradezu aufdrängen.
                    Es muß also nur bewiesen werden, daß der Mißbrauch evident war, nicht aber, daß der Vertragspartner ihn erkannt hat.
        Rechtsfolge
              h.M.: Der Vertrag kommt wirksam zustande, der Vertretene hat aber gegen den Erfüllungsanspruch die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung.
              a.A.: §§ 177 ff. analog, mit Möglichkeit der Genehmigung.


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