Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache


§§ 946 ff.

Wer ist Hersteller im Sinne des § 950?
Was hat es mit den Verarbeitungsklausel auf sich?


§§ 953 ff.

Läßt sich § 935 analog auf § 955 (Das vom Dieb verkaufte Tier ist trächtig und bekommt ein Kind) anwenden?



§§ 946 ff.

Wer ist Hersteller im Sinne des § 950? hoch
  Hersteller ist derjenige, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt.
  Es ist also nicht darauf abzustellen, wer die Sache tatsächlich herstellt (das wird nämlich in der Regel irgendein Angestellter oder Arbeiter sein...).
  Hersteller kann danach auch sein, wer die Sache von einem Dritten für sich herstellen läßt (wichtig bei Werkverträgen!).

Was hat es mit den Verarbeitungsklausel auf sich? hoch
  Problem: Nach § 950 tritt automatisch ein Eigentumserwerb bei Hersteller ein. Seine Lieferanten werden aber ein Interesse haben, das Eigentum bis zur restlosen Zahlung zu behalten.
  Häufig wird deshalb vereinbart, daß der Lieferant als Hersteller anzusehen sein soll.
        Die Rsp. sieht § 950 nicht als zwingendes Recht an und läßt eine solche Verarbeitungsklausel zu: Wer Eigentum nicht erwerben wollen, solle hierzu auch nicht gezwungen werden.
        Von Teilen der Lit. wird diese Lösung abgelehnt. § 950 sei als dingliche Regel zwingendes Recht und folglich nicht abbedingbar.
        Der Streit wird aber regelmäßig keine Auswirkungen haben: Die Verarbeitungsklause wird sich so auslegen lassen, daß der Fabrikant zwar zunächst Eigentum erwirbt, dieses aber aufgrund antezipierter Einigung und antezipierten Besitzkonstitutes wieder auf den Lieferanten überträgt. Es entsteht Bruchteilseigentum.
              Ärger wird es aber geben, wenn zwischendurch Insolvenz eintritt und fraglich ist, ob das Erzeugnis zur Masse gehört oder nicht.


§§ 953 ff.

Läßt sich § 935 analog auf § 955 (Das vom Dieb verkaufte Tier ist trächtig und bekommt ein Kind) anwenden? hoch
  Teilweise wird eine Analogie vorgenommen:
        Das Erzeugnis (Kind) war beim Abhandenkommen bereits "im Keime" in der Muttersache vorhanden.
  Hiergegen der Rest der Welt:
        Das Kind war bei Abhandenkommen der Muttersache noch gar nicht als "Sache" vorhanden. Eigentum kann erst nach Trennung entstehen.
        Die dingliche Rechtslage wäre mitunter nur schwer aufklärbar (wann wurde das Muttertier gedeckt?).
        § 955 soll gerade das "Produktionsinteresse" schützen.
        Auch im EBV hat der Gesetzgeber bezüglich der Nutzungen und Früchte für den redlichen Besitzer entschieden.


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