Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
§§ 946 ff.
Wer ist Hersteller im Sinne des § 950?
Was hat es mit den Verarbeitungsklausel auf sich?
§§ 953 ff.
Läßt sich § 935 analog auf § 955 (Das vom Dieb verkaufte Tier ist trächtig und bekommt ein Kind) anwenden?
§§ 946 ff.
Wer ist Hersteller im Sinne des § 950? hoch
| Hersteller ist derjenige, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt. |
| Es ist also nicht darauf abzustellen, wer die Sache tatsächlich herstellt (das wird nämlich in der Regel irgendein Angestellter oder Arbeiter sein...). |
| Hersteller kann danach auch sein, wer die Sache von einem Dritten für sich herstellen läßt (wichtig bei Werkverträgen!). |
Was hat es mit den Verarbeitungsklausel auf sich? hoch
| Problem: Nach § 950 tritt automatisch ein Eigentumserwerb bei Hersteller ein. Seine Lieferanten werden aber ein Interesse haben, das Eigentum bis zur restlosen Zahlung zu behalten. |
| Häufig wird deshalb vereinbart, daß der Lieferant als Hersteller anzusehen sein soll. |
| | | Die Rsp. sieht § 950 nicht als zwingendes Recht an und läßt eine solche Verarbeitungsklausel zu: Wer Eigentum nicht erwerben wollen, solle hierzu auch nicht gezwungen werden. |
| | | Von Teilen der Lit. wird diese Lösung abgelehnt. § 950 sei als dingliche Regel zwingendes Recht und folglich nicht abbedingbar. |
| | | Der Streit wird aber regelmäßig keine Auswirkungen haben: Die Verarbeitungsklause wird sich so auslegen lassen, daß der Fabrikant zwar zunächst Eigentum erwirbt, dieses aber aufgrund antezipierter Einigung und antezipierten Besitzkonstitutes wieder auf den Lieferanten überträgt. Es entsteht Bruchteilseigentum. |
| | | | Ärger wird es aber geben, wenn zwischendurch Insolvenz eintritt und fraglich ist, ob das Erzeugnis zur Masse gehört oder nicht. |
§§ 953 ff.
Läßt sich § 935 analog auf § 955 (Das vom Dieb verkaufte Tier ist trächtig und bekommt ein Kind) anwenden? hoch
| Teilweise wird eine Analogie vorgenommen: |
| | | Das Erzeugnis (Kind) war beim Abhandenkommen bereits "im Keime" in der Muttersache vorhanden. |
| Hiergegen der Rest der Welt: |
| | | Das Kind war bei Abhandenkommen der Muttersache noch gar nicht als "Sache" vorhanden. Eigentum kann erst nach Trennung entstehen. |
| | | Die dingliche Rechtslage wäre mitunter nur schwer aufklärbar (wann wurde das Muttertier gedeckt?). |
| | | § 955 soll gerade das "Produktionsinteresse" schützen. |
| | | Auch im EBV hat der Gesetzgeber bezüglich der Nutzungen und Früchte für den redlichen Besitzer entschieden. |