Unmöglichkeit, Gefahrtragungsregeln und Verzug


Unmöglichkeit

Eine Sache ist auf dem Transport (oder sonst irgendwie) untergegangen. Der Händler fordert Zahlung. Was ist zu prüfen?
Um was für eine "Rechtskonstruktion" handelt es sich bei §§ 440 I, 325 in Fällen der anfänglichen Unmöglichkeit?


Gefahrtragungsregeln

Wie kann dem Gläubiger eigenes und fremdes Verschulden zugerechnet werden?
Bei einem Werkvertrag hat der Unternehmer schon einen Teil der Leistungen erbracht, als die Vollendung von niemandem verschuldet unmöglich wird. Ansprüche des Werkunternehmers?


Verzug

Was ist alles beim Verzug (§ 326) zu prüfen?
Was ist bei der Angemessenheit der Fristsetzung zu berücksichtigen?
Wie ist zu verfahren, wenn die Frist unangemessen kurz gewählt wurde?
Umfaßt die "anzubietende Leistung" im Sinne von § 294 auch den eingetretenen Verzugsschaden?
A ist vorleistungspflichtig. B ist in Annahmeverzug. Ist der Kaufpreisanspruch des A durchsetzbar?
Der Gläubiger nimmt eine ihm angebotene Leistung zu Unrecht nicht an. Welche Konsequenz hat dies?
A befindet sich im Verzug und hat auf eine Mahnung des Gläubigers nicht reagiert. Später bietet A die Leistung zug-um-zug an. Jetzt weigert sich der Gläubiger. Schließlich geht die Sache durch Zufall unter. Probleme?
Wie ist der Schadensersatz bei § 326 zu berechnen?
Kann bei § 326 Schadensersatz und Rückgabe gefordert werden?
Der Gläubiger hat bei § 326 zunächst Rücktritt gewählt, möchte nun aber auf Schadensersatz wechseln. Ist das möglich?
Können die Kosten für ein den Verzug begründendes Anwaltsschreiben als Verzugsschaden geltend gemacht werden?
Kann Schadensersatz nach § 286 neben einem Rücktritt nach § 326 geltend gemacht werden?
Wann ist eine Fristsetzung mit Ablehnungandrohung nicht erforderlich?


Probleme bei Sukzessivlieferverträgen

Was versteht man unter einem "Sukzessivliefervertrag"?
Was versteht man unter einem "Dauerliefervertrag"?
Wie wirkt sich bei einem Sukzessivliefervertrag die Weigerung des Lieferanten zur weiteren Lieferung aus?


Probleme mit § 480

Wie verjährt der Anspruch aus §§ 480, 326?
Ist § 326 auf den Nachlieferungsanspruch aus § 480 anwendbar?



Unmöglichkeit

Eine Sache ist auf dem Transport (oder sonst irgendwie) untergegangen. Der Händler fordert Zahlung. Was ist zu prüfen? hoch
  Anspruch entstanden
  Anspruch untergegangen
        Erfüllung (-)
        §§ 440 I, 323 I
              Hier kommt der ganze Unmöglichkeitsmüll, einschließlich, Holschuld, Schickschuld, Konkretisierung, usw.
              Gefahrtragungsregeln!
  Anspruch durchsetzbar
        § 320!!
              Hier wird sich auch häufig etwas finden... Beliebt ist etwa die Abtretung des Ersatzanspruches nach § 281 - besonders bösartig ist die Geschichte in Kombination mit Drittschadensliquidation.

Um was für eine "Rechtskonstruktion" handelt es sich bei §§ 440 I, 325 in Fällen der anfänglichen Unmöglichkeit? hoch
  § 325 erfaßt nur die nachträgliche Unmöglichkeit, § 440 I ist in Bezug auf die anfängliche Unmöglichkeit demnach Rechtsfolgenverweisung.


Gefahrtragungsregeln

Wie kann dem Gläubiger eigenes und fremdes Verschulden zugerechnet werden? hoch
  VORSICHT: Die §§ 276, 278 gelten nur für den Schuldner!!
  Die h.M. wendet die §§ 276, 278 analog an.
        Beispiel: Auf einer Baustelle verursacht ein Handwerker die Zerstörung des gesamten Gebäudes, so daß ein anderer Handwerker sein Werkt nicht mehr erbringen kann.
              Der Gläubiger schuldet im Verhältnis zum zweiten Handwerker nicht die Arbeiten die ersten Handwerkers. Der erste Handwerker ist deshalb im Verhältnis zum zweiten Handwerker nicht Erfüllungsgehilfe.
              Allerdings ließe sich argumentieren, der Gläubiger schulde sicherzustellen, daß der zweite Handwerker sein Werk erstellen kann, insoweit sei der erste Handwerker Erfüllungsgehilfe. Dies würde allerdings dazu führen, daß es praktisch unmöglich würde, mehrere Bauarbeiter gleichzeitig auf einer Baustelle zu beschäftigen; Arbeiten müßten nacheinander durchgeführt werden - dies ist nicht interessengerecht.
              Beim Werkvertrag trägt der Werkunternehmer das Risiko für einen zufälligen Untergang (§ 644 I).
              VORSICHT: Der BGH hat diese Rsp. nun aufgegeben: Der Werkunternehmer soll einen Anspruch auf "angemessene Entschädigung zustehen, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug kommt."
  a.A. Sphärentheorie
        Der Gläubiger hat alles zu vertreten, was aus seiner Sphäre stammt.
        Kritik:
              Der Sphärenbegriff ist zu unbestimmt.
              Das BGB enthält lediglich in §§ 278, 31 Zurechnungsvorschriften.
              § 644 I wird verkürzt.

Bei einem Werkvertrag hat der Unternehmer schon einen Teil der Leistungen erbracht, als die Vollendung von niemandem verschuldet unmöglich wird. Ansprüche des Werkunternehmers? hoch
  §§ 644, 645 passen nicht.
  § 645 I analog?
        Der Werkunternehmer schuldet grundsätzlich den Leistungserfolg.
        § 645 I macht hiervon eine Ausnahme, wenn der Besteller den Untergang verursacht:
              Der Werkunternehmer soll wenigstens einen Teilvergütungsanspruch erhalten, wenn der Werkersteller das noch nicht geschuldete Werk durch sein Verhalten in einen gefährerhöhenden Zustand gebracht hat und sich diese Gefahr realisiert.
              VORSICHT: In der Klausur würde man in solchen Fällen zunächst Unmöglichkeit (§ 323) prüfen und sich hier Gedanken über das "von niemandem zu vertreten" machen. In dem o.g. Fall der zwei Handwerker würde man eine Zurechnung des Verhaltens des ersten Handwerkers ablehnen. Als nächstes wird dann die Gefahrtragung geprüft. Hier wird sich regelmäßig feststellen lassen, daß es nicht gefahrerhöhend ist, mehrere Handwerker zu beschäftigen. Etwas anders wird aber gelten, wenn die Arbeiten grundsätzlich mit einem hohen Risiko (Schweißarbeiten an einem Holzgebäude) verbunden sind.
        Über § 645 I analog werden auch Fällen gelöst, in denen nachdem der Abschleppdienst gerufen wurde, der Motor wieder anspringt. Die "Selbstheilung" steht im Zusammenhang mit der "Beschaffenheit" des Gegenstandes, an dem das Werk vollbracht werden sollte. Deshalb ist nach h.M. die Analogie gerechtfertigt.
              IMHO ist man damit wieder recht nah an der Sphärentheorie, die wegen ihre "Schwammigkeit" von der h.M. abgelehnt wird.


Verzug

Was ist alles beim Verzug (§ 326) zu prüfen? hoch
  wirksamer gegenseitiger Vertrag
  Verzug betrifft Hauptleistungspflicht
        Pflicht aus dem Synalagma
        Verzug iSd §§ 284 ff.
              Fälligkeit (§ 271 oder Vertrag)
              Durchsetzbarkeit (keine Einreden)
                    § 320 (Bestehen reicht aus - sonst könnte der eine Teil fordern, obwohl er selber nicht zu Leistung in der Lage ist)
                    § 222 (ist von Amts wegen zu berücksichtigen - der Gläubiger eines verjährten Anspruchs kann nicht ernsthaft erwarten, daß der Schuldner leistet)
                    § 273 (muß geltend gemacht werden - der andere Teil muß über das Leistungsverweigerungsrecht in Kenntnis gesetzt werden, um ihm die Möglichkeit des § 273 III zu geben)
              Mahnung
                    Ausnahmen nach Treu und Glauben möglich.
              Vertreten müssen
                    VORSICHT: Verschulden wird in § 285 vermutet
  Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
        Der Gläubiger muß unzweideutig zum Ausdruck bringen, daß er eine Fortsetzung des Vertrages ablehnt.
        Ablehnungsandrohung kann nach Treu und Glauben entbehrlich sein.
  keine Vornahme der Leistungshandlung vor Fristablauf
  eigene Vertragstreue
  Rechtsfolge
        Der Erfüllungsanspruch von Gläubiger und Schuldner (erst-recht-Schluß) erlischt.
        Der Gläubiger kann zwischen Schadensersatz und Rücktritt wählen.

Was ist bei der Angemessenheit der Fristsetzung zu berücksichtigen? hoch
  Ratio: Interesse des Gläubigers ist es, schnell Klarheit zu bekommen; der Schuldner soll dagegen eine letzte Leistungsmöglichkeit erhalten.
        Die Frist muß also so lange bemessen sein, daß der Schuldner die bereits begonnene Erfüllung beschleunigen und bei gehöriger Anstrengung vollenden kann. Nicht nötig ist ihm Zeit zu lassen, um erst mit der Handlung zu beginnen.
  Grundsätzlich ist auf die LeistungsHANDLUNG abzustellen.
  Der Schuldner kann die Frist aber auch so setzen, daß der Leistungserfolg eintreten soll.
        Dabei ist dann aber besonders auf die Angemessenheit der Frist zu achten.

Wie ist zu verfahren, wenn die Frist unangemessen kurz gewählt wurde? hoch
  Im Interesse des Gläubigers wäre es, wenigstens die angemessene Frist laufen zu lassen, damit die Rechtsfolgen des § 326 eintreten können.
  Der Schuldner ist in seinem etwaigen Vertrauen auf die Unwirksamkeit der kurzen Frist nicht schutzwürdig: Er befindet sich bereits im Verzug und wird durch die Fristsetzung nur noch einmal aufgefordert, alles Erforderliche zur Leistungserbringung zu tun.
  Es beginnt also die angemessene Frist zu laufen.

Umfaßt die "anzubietende Leistung" im Sinne von § 294 auch den eingetretenen Verzugsschaden? hoch
  Meinung 1: Es muß auch der Verzugsschaden angeboten werden, andernfalls handelt es sich um eine nach § 266 verbotene Teilleistung.
        Problem: Der Schuldner weiß in der Regel nicht, ob und in welcher Höhe ein Verzugsschaden entstanden ist. Außerdem handelt es sich bei der Leistungspflicht und dem Verzugsschaden um zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen.
  Meinung 2: Es muß nur die Leistung angeboten werden. Es genügt also, wenn der säumige Schuldner das anbietet, womit er auch in Verzug gekommen ist.

A ist vorleistungspflichtig. B ist in Annahmeverzug. Ist der Kaufpreisanspruch des A durchsetzbar? hoch
  Problem: Weil A vorleistungspflichtig ist, ist sein Anspruch nicht fällig, bis er tatsächlich geleistet hat. Der Anspruch des A ist also entstanden, nicht untergegangen, aber nicht durchsetzbar.
  § 322 II stellt klar, daß der Annahmeverzug nicht dazu führt, daß der Anspruch fällig wird. Vielmehr regelt § 322 II nur den KLAGEantrag...

Der Gläubiger nimmt eine ihm angebotene Leistung zu Unrecht nicht an. Welche Konsequenz hat dies? hoch
  Zunächst einmal gerät er in Annahmeverzug und muß Ersatz nach § 304 leisten.
  Gleichzeitig gerät der Gläubiger durch die Nichtannahme in Schuldnerverzug und haftet nach § 286.

A befindet sich im Verzug und hat auf eine Mahnung des Gläubigers nicht reagiert. Später bietet A die Leistung zug-um-zug an. Jetzt weigert sich der Gläubiger. Schließlich geht die Sache durch Zufall unter. Probleme? hoch
  Im Verzug muß A wegen § 287 auch den zufälligen Untergang vertreten.
  Zunächst war A auch im Verzug.
  Der Verzug hat aber (mit ex-nunc-Wirkung) geendet (Vorsicht, das ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz, aber aus allgemeinen Regeln), als A die Leistung zug-um-zug angeboten hat.

Wie ist der Schadensersatz bei § 326 zu berechnen? hoch
  Problem: Kann nach der Surrogationstheorie die eigenen Leistung erbracht werden oder ist nach der Differenztheorie nur ein Ausgleichsanspruch zu berechnen? (Konsequenzen hat dies etwa bei Tauschgeschäften, bei denen der Gläubiger ein Interesse daran hat, seinen Gegenstand los zu werden.)
  Die frühere Rsp. hat ein Wahlrecht des Gläubigers bejaht.
  Hiergegen sind jedoch dogmatische Bedenken vorgetragen worden: Nach § 326 I 2 a.E. erlischt der Leistungsanspruch und erst-recht der Anspruch des säumigen Schuldners. Der Schuldner kann also auch nicht verpflichtet sein, die andere Leistung anzunehmen. Der BGH nimmt deshalb inzwischen an, daß sich das Schuldverhältnis in ein einseitiges Abwicklungsverhältnis wandelt und der Schaden ausschließlich nach der strengen Differenztheorie zu berechnen ist. (Beim Tausch muß also der Schuldner seinen Gegenstand behalten und kann nur die wertmäßige Differenz als Schadensersatz fordern.)

Kann bei § 326 Schadensersatz und Rückgabe gefordert werden? hoch
  Nach h.M. nein: Schadensersatz und Rücktrittsrecht sind durch ein logisches "oder" verknüpft. Rückgabe kann der Schuldner nur über einen Rücktritt erreichen. Würde der Schadensersatz auch Rückgabe umfassen, würde die Rücktrittsmöglichkeit leer laufen.
  VORSICHT, bei der Auslegung der Willenserklärung des Gläubigers ist daran zu denken, daß Rücktritt in aller Regel die ungünstigere Lösung ist.

Der Gläubiger hat bei § 326 zunächst Rücktritt gewählt, möchte nun aber auf Schadensersatz wechseln. Ist das möglich? hoch
  Anerkannt ist jedenfalls, daß der Gläubiger von Schadensersatz zum Rücktritt wechseln kann.
  Ein Teil der Literatur befürwortet deshalb auch die Möglichkeit von Rücktritt zu Schadensersatz zu wechseln.
  Hiergegen die Rsp: Die Rücktrittserklärung führt zu einer Umwandlung des Schuldverhältnisses, die Primäransprüche gehen unter.

Können die Kosten für ein den Verzug begründendes Anwaltsschreiben als Verzugsschaden geltend gemacht werden? hoch
  Nein: Das Schreiben begründet den Verzug erst!

Kann Schadensersatz nach § 286 neben einem Rücktritt nach § 326 geltend gemacht werden? hoch
  Ein Teil der Lit. verneint dies: Der Verzugsschaden sei im Schadensersatz des § 326 enthalten. § 326 sei insofern lex specialis zu § 286. Dies hat zur Folge, daß der Verzugsschaden nicht neben einem Rücktritt nach § 326 geltend gemacht werden kann.
  Die (alte) Rsp. lehnte dies ab: Der Verzugsschaden ist vor dem Rücktritt entstanden, auch ist nicht ersichtlich, warum § 286 nicht neben § 326 existieren soll.
  VORSICHT: Die neuere Rsp. argumentiert folgendermaßen:
        Nach erfolgtem Rücktritt muß der Käufer den Verkäufer so stellen, wie er bei rechtzeitiger Zahlung stünde. Hätte der Käufer gezahlt, müßte der Verkäufer diese Summe nun zurückbezahlen. In der Zwischenzeit müßt der Verkäufer diese Summe nach § 347 S. 3 verzinsen. Dieser Zinsanspruch des Käufers steht der Zinsanspruch des Verkäufers aus § 288 entgegen. Mit anderen Worten, die Ansprüche heben sich auf.
        Die Haftung nach § 327 S. 3 soll nach ihrer Ratio aber erst einsetzen, wenn der Gläubiger sicher Kenntnis von Rücktrittsvoraussetzungen erhalten hat.
              Konsequenz: Setzt der Schuldner eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so kann er Rücktritt erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist fordern, die verschärfte Haftung tritt also erst ab diesem Zeitpunkt ein. Für die Zeit zwischen Verzugsbeginn und Ende der Nachfrist kann der Schuldner also seinen Verzugsschaden geltend machen.

Wann ist eine Fristsetzung mit Ablehnungandrohung nicht erforderlich? hoch
  Wenn sie reine Förmelei wäre.
  Das Verhalten des Schuldners muß zweifelsfrei ergeben, daß er sich über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsinteresse des Gläubigers klar ist und ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen seine Weigerung zum Ausdruck bringt.
  Ratio der Ablehungsandrohung: Der Schuldner soll eine letzte Gelegenheit zur Leistung erhalten wobei ihm gleichzeitig der "Ernst der Lage" deutlich gemacht wird.


Probleme bei Sukzessivlieferverträgen

Was versteht man unter einem "Sukzessivliefervertrag"? hoch
  Eine Kaufvertrag über eine im voraus fest bestimmte Menge oder Höchstmenge, die nicht auf einmal, sondern in einzelnen Raten zu leisten ist.
  Die Parteien müssen den Vertrag als Einheit wollen.
  Es handelt sich also um einen langfristigen Vertrag mit zeitlich abgespaltenen Teilleistungen des Verkäufers.
  Der Sukzessivliefervertrag ist von einem einfachen Kaufvertrag abzugrenzen, bei dem lediglich § 266 abbedungen wurde.
  Folge: Die einzelnen Leistungen werden isoliert betrachtet.

Was versteht man unter einem "Dauerliefervertrag"? hoch
  Im Gegensatz zum Sukzessivliefervertrag ist die zu liefernde Menge nicht im vornhinein bestimmt.
  Der Verkäufer muß auf Aufforderung des Käufers ständig lieferbereit sein.
  Es handelt sich um ein echtes Dauerschuldverhältnis (welches nur aus "wichtigem" Grund gekündigt werden kann).
  Bsp: Bierlieferverträge, Energielieferung.

Wie wirkt sich bei einem Sukzessivliefervertrag die Weigerung des Lieferanten zur weiteren Lieferung aus? hoch
  Problem: Hat der Gläubiger nicht die Ablehnung im Sinne des § 326 I angedroht, kann er auch nicht Schadensersatz nach § 326 I geltend machen.
  Der BGH verneint deshalb einen Anspruch aus § 440 I, 326 I 2.
        IMHO ist das nicht zwingend: Weigert sich der Lieferant endgültig, ist eine Ablehungsandrohung überflüssig.
  Der BGH löst das Problem über eine analoge Anwendung von §§ 440 I, 326 I 2.


Probleme mit § 480

Wie verjährt der Anspruch aus §§ 480, 326? hoch
  Eigentlich gilt § 195; § 477 paßt nicht direkt.
  § 477 analog?
        planwidrige Regelungslücke (+)
        vergleichbare Interessenlage
              § 477: Schnelligkeit bei Massengeschäften; Rechtssicherheit.
              §§ 480 I 1, 326 I 2:
                    Nach h.M. handelt es sich beim Nachlieferungsanspruch nicht um ein Gewährleistungsrecht (so eine M.M. bei Argumentation über die systematische Stellung im Gewährleistungsrecht) sondern um den modifizierten Erfüllungsanspruch: Bei der Gattungsschuld tritt Konkretisierung nur bei Lieferung einer Sache mittlerer Art und Güte ein.
                    Dennoch soll die Interessenlage vergleichbar sein, wenn sich der Nachteil unmittelbar aus dem Sachmangel ergibt.

Ist § 326 auf den Nachlieferungsanspruch aus § 480 anwendbar? hoch
  Die h.M. sieht im Nachlieferungsanspruch den modifizierten Erfüllungsanspruch, folglich ist auch § 326 anwendbar.
  Betrachtet man § 480 I als "normales" Gewährleistungsrecht, dann paßt § 326 nicht.


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