Regreß
§ 426
Wann besteht eine "echte" Gesamtschuld?
In was für einem Verhältnis stehen § 255 und § 426?
Schuldner S verletzt den G, dieser ist dem A zur Arbeit verpflichtet. A zahlt den Lohn des G fort. Ansprüche gegen S wegen der Lohnfortzahlung?
S1 schuldet aus Vertrag, S2 aus Delikt. Sind die §§ 426, 427 anwendbar?
S nimmt G in seinem Auto mit. Sie vereinbaren einen Haftungsausschluß. S verschuldet zusammen mit D einen Unfall. Wie wirkt sich der Haftungsausschluß zwischen S und D aus?
Was ist in Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen?
Regreß und Bürgschaft
Eine Forderung des G gegen S ist durch eine Bürgschaft des B und eine Hypothek des E gesichert. Was passiert, wenn B bzw. E auf die Schuld zahlen?
V verkauft an K eine Sache. Finanziert wird der Kauf durch ein Darlehn der T. Für die Rückzahlung verbürgt sich B und V verpflichtet sich als Gesamtschuldner. B zahlt an T und will Regreß bei V nehmen. Zu recht?
"Aufgedrängter" Rückgriff
D will sich das Grundstück des N verschaffen. Er zahlt deshalb die Schuld des N bei G und geht nun mit einer Rückgriffskondiktion gegen N vor.
§ 426
Wann besteht eine "echte" Gesamtschuld? hoch
| Die Rsp. fordert für das Bestehen einer "echten" Gesamtschuld einen "inneren" Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen "Zweckgemeinschaft". |
| Sinnvoller ist es wohl mit der Lit. zu fordern, daß die Schuldner "gleichstufig" oder "gleichrangig" haften. |
| | | Schlagwortartig: Gesamtschuld liegt nur vor, wenn jeder Schuldner an der Schadensverursachung beteiligt war. |
In was für einem Verhältnis stehen § 255 und § 426? hoch
| Nach § 255 ist der gesamte Anspruch abzutreten - "Alles-oder-nichts-Prinzip". |
| | | § 255 will verhindern, daß der Geschädigte doppelt kassiert. |
| § 426 erlaubt dagegen eine anteilige Haftung. |
| Die Rechtsfolgen von § 255 und § 426 schließen sich folglich aus. |
| Zur Abgrenzung fordert die h.M. deshalb bei § 255 ein Stufenverhältnis. Nur der Sekundärschädiger kann beim Primärschädiger Regreß nehmen. Bei § 426 wird entsprechend Gleichstufigkeit gefordert. |
| | | Wegen der Möglichkeit zu einer Quotelung (notfalls über § 254) zu kommen, zieht die Rsp. den § 426 vor und legt das Kriterium der Gleichstufigkeit weit aus. |
| | | Vorsicht: Häufig wird man zu diesem Problem überhaupt nicht kommen, weil das Gesetz ausdrücklich Gesamtschuld anordnet. |
Schuldner S verletzt den G, dieser ist dem A zur Arbeit verpflichtet. A zahlt den Lohn des G fort. Ansprüche gegen S wegen der Lohnfortzahlung? hoch
| Zunächst ist im Verhältnis S - G fraglich, ob dieser wegen der Lohnfortzahlung einen Schaden hat. Dies läßt sich - etwa über einen normativen Schaden - bejahen. |
| Der Übergang auf A findet dann durch Legalzession statt. Die entsprechenden Normen finden sich in den arbeitsrechtlichen Gesetzen. |
S1 schuldet aus Vertrag, S2 aus Delikt. Sind die §§ 426, 427 anwendbar? hoch
| Nicht direkt. |
| Trotzdem soll es für die Gesamtschuld genügen, daß die Haftung auf dem selben Grund beruht. |
S nimmt G in seinem Auto mit. Sie vereinbaren einen Haftungsausschluß. S verschuldet zusammen mit D einen Unfall. Wie wirkt sich der Haftungsausschluß zwischen S und D aus? hoch
| Lösung zu Lasten des privilegierten Schuldner |
| | | Der Haftungsausschluß soll sich nicht zu Lasten des Dritten auswirken können. |
| | | Führt zu dem "komischen" Ergebnis, daß es für Schuldner günstiger ist alleinschuld zu sein, weil dann der Haftungsausschluß greift. |
| Lösung zu Lasten des nichtprivilegierten Schuldners |
| | | Der Dritte müßte auch dann alleine haften, wenn der andere schuldunfähig oder ein Naturereignis beteiligt ist. |
| Lösung zu Lasten des Geschädigten |
| | | Der Geschädigte muß sich von vorherein abziehen lassen, was der Dritte bei einem Rückgriff hätte erlangen können. |
| | | IMHO die gerechteste Lösung: Der Geschädigte vereitelt durch den Haftungsverzicht den Rückgriff. |
| | | Der Gedanke greift freilich nur bei einem vertraglich vereinbarten Haftungsausschluß, nicht dagegen bei einem gesetzlich angeordneten (z.B. § 1664 I). |
| Regreßkreisel |
| | | G erhält den vollen Anspruch gegen D - D nimmt bei S Regreß, S nimmt nun seinerseits bei G Regreß. |
| | | Ziemlich umständlich und prozeßintensiv. |
| Der BGH läßt allerdings im Straßenverkehr Haftungserleichterungen (etwa §§ 708, 1359) nicht zu: Der Straßenverkehr gibt keinen Raum für individuelle Sorglosigkeit. |
| | | Problematisch: Die Frage der - strafrechtlichen - Haftung läßt sich von der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung sehr wohl trennen. |
Was ist in Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen? hoch
| Der Arbeitgeber soll nach §§ XXX??? nicht haften. Folglich sind auch solche Lösungen zu verneinen, bei denen der Arbeitgeber einem Regreß seines Arbeitnehmers wegen seiner Fürsorgepflicht ausgesetzt wäre. |
Regreß und Bürgschaft
Eine Forderung des G gegen S ist durch eine Bürgschaft des B und eine Hypothek des E gesichert. Was passiert, wenn B bzw. E auf die Schuld zahlen? hoch
| Eigentlich passiert Folgendes: |
| | | Zahlt B, erwirbt er nach §§ 774 I 1, 412, 401 die Forderung gesichert durch die Hypothek. |
| | | Zahlt G, erwirbt er nach §§ 1143, 412, 401 die Forderung gesichert durch die Bürgschaft. |
| | | Mit anderen Worten: Wer zu erst zahlt ist im Vorteil. |
| Diese unbillige Lösung soll vermieden werden. |
| | | Durch Privilegierung des Bürgen: Der Bürge soll zwar die Hypothek erwerben können, im umgekehrten Fall soll dagegen die Bürgschaft erlöschen. Begründet wird dies mit § 776, der den persönlich haftenden Bürgen gegenüber anderen Sicherungsgebern privilegiert. |
| | | Durch analoge Anwendung der §§ 769, 774 II, 426: Wer zuerst zahlt, erwirbt die andere Sicherung im Zweifel zur Hälfte, das Rückgriffsrisiko wird also geteilt. Hierfür spricht auch § 1143 I 2, der auf das Bürgschaftsrecht verweist und damit von einer Gleichwertigkeit der Sicherungsmittel ausgeht. |
V verkauft an K eine Sache. Finanziert wird der Kauf durch ein Darlehn der T. Für die Rückzahlung verbürgt sich B und V verpflichtet sich als Gesamtschuldner. B zahlt an T und will Regreß bei V nehmen. Zu recht? hoch
| Der BGH geht zunächst davon aus, daß B sich nur für K und nicht auf für V verbürgt habe. |
| Die Zahlung B an T wirkt im Verhältnis zu V wie eine Zahlung durch K. B bekommt wegen § 774 I den Anspruch T gegen K; der Anspruch T gegen V geht dagegen nicht über: Auch, wenn K gezahlt hätte, wäre dieser Anspruch nicht auf ihn übergegangen (weil K alleine den Kaufpreis zahlen mußte). |
| Hätte dagegen V an T gezahlt, so wäre sein Rückgriff gegen K wegen §§ 426 II, 412, 401 durch die Bürgschaft gesichert. |
| Der Bürge für einen Gesamtschuldner steht schlechter als die übrigen Gesamtschuldner. |
| Medicus möchte dieses Ergebnis verhindern, indem er Bürgen und Gesamtschuldner gleichstellt, wenn sich bei Auslegung ergibt, daß beide letztlich "gleichberechtigt" die Forderung sichern sollten. |
"Aufgedrängter" Rückgriff
D will sich das Grundstück des N verschaffen. Er zahlt deshalb die Schuld des N bei G und geht nun mit einer Rückgriffskondiktion gegen N vor. hoch
| Problem: D hat, wie § 398 zeigt, kein Recht seinen alten Schuldner zu behalten. |
| Der Gläubiger eines Bereicherungsgriffes soll aber auch nicht besser stehen, als bei einer Zession. Deshalb kann N möglicherweise über eine analoge Anwendung der §§ 404 ff geholfen werden. |