Regreß


§ 426

Wann besteht eine "echte" Gesamtschuld?
In was für einem Verhältnis stehen § 255 und § 426?
Schuldner S verletzt den G, dieser ist dem A zur Arbeit verpflichtet. A zahlt den Lohn des G fort. Ansprüche gegen S wegen der Lohnfortzahlung?
S1 schuldet aus Vertrag, S2 aus Delikt. Sind die §§ 426, 427 anwendbar?
S nimmt G in seinem Auto mit. Sie vereinbaren einen Haftungsausschluß. S verschuldet zusammen mit D einen Unfall. Wie wirkt sich der Haftungsausschluß zwischen S und D aus?
Was ist in Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen?


Regreß und Bürgschaft

Eine Forderung des G gegen S ist durch eine Bürgschaft des B und eine Hypothek des E gesichert. Was passiert, wenn B bzw. E auf die Schuld zahlen?
V verkauft an K eine Sache. Finanziert wird der Kauf durch ein Darlehn der T. Für die Rückzahlung verbürgt sich B und V verpflichtet sich als Gesamtschuldner. B zahlt an T und will Regreß bei V nehmen. Zu recht?


"Aufgedrängter" Rückgriff

D will sich das Grundstück des N verschaffen. Er zahlt deshalb die Schuld des N bei G und geht nun mit einer Rückgriffskondiktion gegen N vor.



§ 426

Wann besteht eine "echte" Gesamtschuld? hoch
  Die Rsp. fordert für das Bestehen einer "echten" Gesamtschuld einen "inneren" Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen "Zweckgemeinschaft".
  Sinnvoller ist es wohl mit der Lit. zu fordern, daß die Schuldner "gleichstufig" oder "gleichrangig" haften.
        Schlagwortartig: Gesamtschuld liegt nur vor, wenn jeder Schuldner an der Schadensverursachung beteiligt war.

In was für einem Verhältnis stehen § 255 und § 426? hoch
  Nach § 255 ist der gesamte Anspruch abzutreten - "Alles-oder-nichts-Prinzip".
        § 255 will verhindern, daß der Geschädigte doppelt kassiert.
  § 426 erlaubt dagegen eine anteilige Haftung.
  Die Rechtsfolgen von § 255 und § 426 schließen sich folglich aus.
  Zur Abgrenzung fordert die h.M. deshalb bei § 255 ein Stufenverhältnis. Nur der Sekundärschädiger kann beim Primärschädiger Regreß nehmen. Bei § 426 wird entsprechend Gleichstufigkeit gefordert.
        Wegen der Möglichkeit zu einer Quotelung (notfalls über § 254) zu kommen, zieht die Rsp. den § 426 vor und legt das Kriterium der Gleichstufigkeit weit aus.
        Vorsicht: Häufig wird man zu diesem Problem überhaupt nicht kommen, weil das Gesetz ausdrücklich Gesamtschuld anordnet.

Schuldner S verletzt den G, dieser ist dem A zur Arbeit verpflichtet. A zahlt den Lohn des G fort. Ansprüche gegen S wegen der Lohnfortzahlung? hoch
  Zunächst ist im Verhältnis S - G fraglich, ob dieser wegen der Lohnfortzahlung einen Schaden hat. Dies läßt sich - etwa über einen normativen Schaden - bejahen.
  Der Übergang auf A findet dann durch Legalzession statt. Die entsprechenden Normen finden sich in den arbeitsrechtlichen Gesetzen.

S1 schuldet aus Vertrag, S2 aus Delikt. Sind die §§ 426, 427 anwendbar? hoch
  Nicht direkt.
  Trotzdem soll es für die Gesamtschuld genügen, daß die Haftung auf dem selben Grund beruht.

S nimmt G in seinem Auto mit. Sie vereinbaren einen Haftungsausschluß. S verschuldet zusammen mit D einen Unfall. Wie wirkt sich der Haftungsausschluß zwischen S und D aus? hoch
  Lösung zu Lasten des privilegierten Schuldner
        Der Haftungsausschluß soll sich nicht zu Lasten des Dritten auswirken können.
        Führt zu dem "komischen" Ergebnis, daß es für Schuldner günstiger ist alleinschuld zu sein, weil dann der Haftungsausschluß greift.
  Lösung zu Lasten des nichtprivilegierten Schuldners
        Der Dritte müßte auch dann alleine haften, wenn der andere schuldunfähig oder ein Naturereignis beteiligt ist.
  Lösung zu Lasten des Geschädigten
        Der Geschädigte muß sich von vorherein abziehen lassen, was der Dritte bei einem Rückgriff hätte erlangen können.
        IMHO die gerechteste Lösung: Der Geschädigte vereitelt durch den Haftungsverzicht den Rückgriff.
        Der Gedanke greift freilich nur bei einem vertraglich vereinbarten Haftungsausschluß, nicht dagegen bei einem gesetzlich angeordneten (z.B. § 1664 I).
  Regreßkreisel
        G erhält den vollen Anspruch gegen D - D nimmt bei S Regreß, S nimmt nun seinerseits bei G Regreß.
        Ziemlich umständlich und prozeßintensiv.
  Der BGH läßt allerdings im Straßenverkehr Haftungserleichterungen (etwa §§ 708, 1359) nicht zu: Der Straßenverkehr gibt keinen Raum für individuelle Sorglosigkeit.
        Problematisch: Die Frage der - strafrechtlichen - Haftung läßt sich von der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung sehr wohl trennen.

Was ist in Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen? hoch
  Der Arbeitgeber soll nach §§ XXX??? nicht haften. Folglich sind auch solche Lösungen zu verneinen, bei denen der Arbeitgeber einem Regreß seines Arbeitnehmers wegen seiner Fürsorgepflicht ausgesetzt wäre.


Regreß und Bürgschaft

Eine Forderung des G gegen S ist durch eine Bürgschaft des B und eine Hypothek des E gesichert. Was passiert, wenn B bzw. E auf die Schuld zahlen? hoch
  Eigentlich passiert Folgendes:
        Zahlt B, erwirbt er nach §§ 774 I 1, 412, 401 die Forderung gesichert durch die Hypothek.
        Zahlt G, erwirbt er nach §§ 1143, 412, 401 die Forderung gesichert durch die Bürgschaft.
        Mit anderen Worten: Wer zu erst zahlt ist im Vorteil.
  Diese unbillige Lösung soll vermieden werden.
        Durch Privilegierung des Bürgen: Der Bürge soll zwar die Hypothek erwerben können, im umgekehrten Fall soll dagegen die Bürgschaft erlöschen. Begründet wird dies mit § 776, der den persönlich haftenden Bürgen gegenüber anderen Sicherungsgebern privilegiert.
        Durch analoge Anwendung der §§ 769, 774 II, 426: Wer zuerst zahlt, erwirbt die andere Sicherung im Zweifel zur Hälfte, das Rückgriffsrisiko wird also geteilt. Hierfür spricht auch § 1143 I 2, der auf das Bürgschaftsrecht verweist und damit von einer Gleichwertigkeit der Sicherungsmittel ausgeht.

V verkauft an K eine Sache. Finanziert wird der Kauf durch ein Darlehn der T. Für die Rückzahlung verbürgt sich B und V verpflichtet sich als Gesamtschuldner. B zahlt an T und will Regreß bei V nehmen. Zu recht? hoch
  Der BGH geht zunächst davon aus, daß B sich nur für K und nicht auf für V verbürgt habe.
  Die Zahlung B an T wirkt im Verhältnis zu V wie eine Zahlung durch K. B bekommt wegen § 774 I den Anspruch T gegen K; der Anspruch T gegen V geht dagegen nicht über: Auch, wenn K gezahlt hätte, wäre dieser Anspruch nicht auf ihn übergegangen (weil K alleine den Kaufpreis zahlen mußte).
  Hätte dagegen V an T gezahlt, so wäre sein Rückgriff gegen K wegen §§ 426 II, 412, 401 durch die Bürgschaft gesichert.
  Der Bürge für einen Gesamtschuldner steht schlechter als die übrigen Gesamtschuldner.
  Medicus möchte dieses Ergebnis verhindern, indem er Bürgen und Gesamtschuldner gleichstellt, wenn sich bei Auslegung ergibt, daß beide letztlich "gleichberechtigt" die Forderung sichern sollten.


"Aufgedrängter" Rückgriff

D will sich das Grundstück des N verschaffen. Er zahlt deshalb die Schuld des N bei G und geht nun mit einer Rückgriffskondiktion gegen N vor. hoch
  Problem: D hat, wie § 398 zeigt, kein Recht seinen alten Schuldner zu behalten.
  Der Gläubiger eines Bereicherungsgriffes soll aber auch nicht besser stehen, als bei einer Zession. Deshalb kann N möglicherweise über eine analoge Anwendung der §§ 404 ff geholfen werden.


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