Minderjährige
Welche §§ im Familienrecht sollte man kennen, wenn es um die Vertretung von Kindern geht?
Können Eltern ihren minderjährigen Kindern Geschenke machen?
Welche Probleme tauchen auf, wenn einer Minderjähriger Sachen verkauft, die er von einem Dritten geliehen hat?
Kann mit befreiender Wirkung an einen Minderjährigen geleistet werden?
Welche §§ im Familienrecht sollte man kennen, wenn es um die Vertretung von Kindern geht? hoch
| §§ 1626 ff.: Elterliche Sorge |
| § 1629: Vertretung des Kindes |
| | | Lustig ist die Kette §§ 1629 II, 1795 II, 181 ;-)) |
Können Eltern ihren minderjährigen Kindern Geschenke machen? hoch
| PAAAANIK, muß ich jetzt alle Weihnachtsgeschenke zurückgeben??? |
| Vertretung der Eltern kann nach §§ 1629 II, 1795 II, 181 ausgeschlossen sein. |
| Teleologische Reduktion des § 181 auf lukrative Geschäfte |
| Probleme, wenn der Anspruch auf Übereignung zwar vorteilhaft ist (weil ein Anspruch immer vorteilhaft ist!), die Folge der Übereignung aber nachteilig wäre (z.B. Eigentumswohnung, Sondermüll). § 181 a.E. würde die Übereignung eigentlich zulassen. |
| | | h.M.: Bei der Beurteilung der Lukrativität hat eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, welche über das schuldrechtliche und dingliche Geschäft zu erfolgen hat. |
| | | a.A.: Die Gesamtbetrachtung verstößt gegen das Abstraktionsprinzip. Das schuldrechtliche Geschäft ist also wirksam (teleologische Reduktion des § 181), beim dinglichen Geschäft muß der letzt Halbsatz eingeschränkt ausgelegt werden (also nochmalige Reduktion!). Der Schenkungsvertrag ist also wirksam, muß aber vom Ergänzungspfleger vollzogen werden. |
| | | | Kritik: Der Notar müßte einen Vertrag beurkunden, ohne zu wissen, ob dieser vollzogen werden kann. |
Welche Probleme tauchen auf, wenn einer Minderjähriger Sachen verkauft, die er von einem Dritten geliehen hat? hoch
| Das Geschäft ist zwar nicht rechtliche vorteilhaft, die Folgen treffen aber ausschließlich den Dritten. Für den Minderjährigen ist das Geschäft damit neutral. Auf solche Geschäft kann § 107 entsprechend angewendet werden. |
| Ansprüche des Eigentümers gegen den Minderjährigen aus pVV des Leihvertrages dürften in der Regel daran scheitern, daß dieser mangels Genehmigung durch die Eltern schwebend unwirksam ist. |
| VORSICHT: Medicus weißt auf ein interessantes Problem hin: |
| | | Die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb sollen den Erwerber nur so stellen, wie er bei Richtigkeit seiner Vorstellung stünde. Der Minderjährige wäre denn Eigentümer und der Vertrag nach § 107 schwebend unwirksam. |
| | | Die §§ 929, 932 können nur über das fehlende Eigentum des Veräußerers hinweghelfen, nicht aber über dessen fehlende unbeschränke Geschäftsfähigkeit. |
Kann mit befreiender Wirkung an einen Minderjährigen geleistet werden? hoch
| Der Minderjährige ist nicht Gläubiger im Sinne des § 362 I; Begründung ist allerdings str.: |
| | | Zweckvereinbarungstheorie: Es ist ein "Zuordnungsvertrag" nötig; neben dem Bewirken der Leistung ist eine Einigung über den Zweck der Leistung erforderlich. |
| | | Theorie der finalen Leistungsbewirkung: Die Erfüllung besteht aus dem Bewirken der Leistung und Zweckbestimmung der Leistung. |
| | | | Neben der (tatsächlichen) Leistung ist also ein weiteres Rechtsgeschäft erforderlich, welches für den Minderjährigen nachteilig ist, da es zum Erlöschen des Anspruches führt. |
| | | h.M.: Theorie der realen Leistungsbewirkung: Erfüllung besteht allein aus Herbeiführung des Erfolges. |
| | | | Aber: Der Gläubiger muß zur Annahme der Leistung befugt sein (Empfangszuständigkeit!); Eine Leistung an den Gläubiger befreit also nicht, wenn ihm die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen ist oder wenn er geschäftsunfähig ist. |