Leasing
Welche Arten des Leasings werden unterschieden?
Welche Rechtsnatur hat das Finanzierungsleasing?
In wie fern weichen Leasingverträger typischerweise von Mietverträgen ab?
Wie ist zu verfahren, wenn die geleaste Sache mangelhaft ist?
Welche Arten des Leasings werden unterschieden? hoch
| Operatingleasing |
| | | Sinn des Operatingleasings ist die Absatzförderung beim Hersteller oder Händler. Hierzu verpflichtet er sich neben der Überlassung der Sache auf Zeit zu weiteren Leistungen: Etwa Überwachung und Instandhaltung. Im Vordergrund steht jedoch die Gebrauchsüberlassung, so daß die Mietvertragsregeln zur Anwendung kommen. |
| Finanzierungsleasing |
| | | Der Leasinggeber beschränkt sich auf eine Finanzierungsfunktion. In der Regel sucht der Leasingnehmer beim Hersteller das Leasinggut aus und handelt mit diesem auch die Vertragsbedingungen aus. |
| | | Der Leasinggeber kauft die Sache und weist den Hersteller an, direkt an den Leasingnehmer zu leisten. |
Welche Rechtsnatur hat das Finanzierungsleasing? hoch
| Kaufvertrag: |
| | | Für die Anwendung der Kaufvorschriften läßt sich anführen, daß der Leasingnehmer wie ein Käufer die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung trägt und im Falle der Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Verkäufer sich in der gleichen Lage wie ein Käufer befindet. |
| | | Gegen diese Auffassung läßt sich anführen, daß der Leasingnehmer mit den Ratenzahlungen nicht bewirken will, daß er - wie der Käufer - das Eigentum erwirbt. Die Zahlung des Leasingnehmers erfolgt vorrangig, um die Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. |
| Geschäftsbesorgungsvertrag: |
| | | Zur Begründung dieser Ansicht wird angeführt, daß der Leasinggeber für den Erwerb des Leasinggutes und dessen Finanzierung die Geschäfte des Leasingnehmers wahrnehme. |
| Gemischttypischer Vertrag mit kredit- und geschäftsbesorgungsrechtlichen Elementen: |
| | | Es handelt sich um einen Kreditvertrag, wobei die Aufwendungen für die Anschaffung des Leasinggutes kreditiert werden. Aufwendungsersatz gewähre vertragstypisch aber nur der Geschäftsbesorgungsvertrag. |
| Mietvertrag: |
| | | Der wesentliche Inhalt der Einigung hat mietrechtlichen Charakter. Es soll eine Sache auf Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen werden. Mit Rücksicht darauf nehmen die Rechtsprechung und ein Teil des Literatur an, daß der Leasingvertrag mit dem Mietvertrag vergleichbar sei. |
| Vertrag sui-generis |
In wie fern weichen Leasingverträger typischerweise von Mietverträgen ab? hoch
| Gebrauchsüberlassung für eine Grundmietzeit: |
| | | Während der Grundmietzeit ist die Kündigung ausgeschlossen. Die Grundmietzeit ist regelmäßig kürzer bemessen als die Nutzungsdauer - "Lebenszeit" - der geleasten Sache. |
| Gefahrtragung abweichend von § 536: |
| | | Der Leasingnehmer trägt das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs; er muß die geleaste Sache instand halten. |
| Mängelhaftung: |
| | | Im Regelfall tritt der Leasinggeber seine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer (Hersteller, Händler) aus dem Kaufvertrag an den Leasingnehmer ab. |
| | | Hierin liegt auch kein Verstoß gegen § 11 Nr. 10a AGBG: |
| | | | Der Leasingnehmer steht nicht schlechter, wie er stehen würde, wenn er das Geschäft selbst finanziert hätte. Außerdem entspricht es der Interessenlage, weil Leasingnehmer und Hersteller über die entsprechende Sachkunde für die Abwicklung des Vertrages verfügen (der Leasinggeber wird regelmäßig von der Materie keine Ahnung haben und nur das Geld geben). |
| Zahlungsverzug: |
| | | Kommt der Leasingnehmer mit der Zahlung der Leasingraten in Verzug, so werden im Regelfall die Rechtsfolgen abweichend von § 554 geregelt. |
Wie ist zu verfahren, wenn die geleaste Sache mangelhaft ist? hoch
| Bei fehlender Abrede ist § 537 entsprechend anwendbar. |
| Hat der LG seine Gewährleistungsansprüche gegen den H an den Leasingnehmer abgetreten, so muß der Leasingnehmer seine Gewährleistungsrechte gegenüber H ausüben. |
| Mit Vollzug der Wandlung des Kaufvertrages zwischen LG und H entfällt die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag zwischen LG und Leasingnehmer. Der Vollzug ist entbehrlich, wenn H vermögenslos ist. |