Gewährleistungsrecht (Kaufrecht)


Grundlagen

Ist § 119 II neben den Gewährleistungsregeln anwendbar?
Was ist der Unterschied zwischen einem Mangel- und einem Mangelfolgeschaden?


Fehler / Eigenschaften und Zusicherung

Wie wird "Fehler" im Sinne des § 459 definiert?
Welche über die physikalische Beschaffenheit hinausgehenden Eigenschaften sind für § 459 I erheblich?
Was sind zusicherungsfähige Eigenschaften im Sinne des § 459 II?
Wann ist eine Eigenschaft zugesichert?
Warum müssen Sach- und Rechtsmängel voneinander unterschieden werden?
Wie ist bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen zwischen Sach- und Rechtsmängeln abzugrenzen?


Wandlung

Was ist grundsätzlich bei der Wandlung zu unterscheiden?
Wie hat der Obersatz beim Anspruch auf Wandlung zu lauten?
Hat nach vollzogener Wandlung der Käufer die Sache zurückzubringen oder muß der Verkäufer sie sich zurückholen?
Kann bei Wandlung gleich auf Rückzahlung des Kaufpreises geklagt werden?
Welche Konsequenzen hat die Wandlung für den Verkäufer?
Nach vollzogener Wandlung wird die Sache wegen Fahrlässigkeit des Käufers beschädigt. Rechtslage?


Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 463)

Worauf ist der Schadensersatz wegen Nichterfüllung gerichtet?
Was ist als Mangelschaden bei § 463 zu ersetzen?
Wie ist der Schadensersatz bei § 463 zu berechnen?
In was für einem Verhältnis stehen Sachmängelhaftung und Deliktsrecht?
Was ist zu beachten, wenn bei arglistiger Täuschung auch noch Schadensersatz wegen cic gefordert wird.


Rügeobliegenheiten

In einem Dauerschuldverhältnis ändert der Lieferant die Zusammensetzung der Liefersache, ohne den Käufer darüber zu informieren. Dieser verwendet die Sache, ohne sie vorher geprüft zu haben. Verletzung seiner Rügeobliegenheit?
Kann § 377 II HGB analog auf Mangelfolgeschäden angewendet werden?
Läßt sich § 377 II HGB auch analog auf § 823 anwenden?


Sommerweizen / Winterweizen

Wie steigt man am sinnvollsten in die Sommerweizen / Winterweizen-Problematik ein?


Garantie

Was versteht man unter einem selbständigen Garantievertrag?
Was ist ein unselbständiges Garantieversprechen?
Wie wirkt sich ein (unselbständiges) Garantieversprechen auf die Verjährung aus?
Wie wirkt sich ein Reparaturversuch auf die Verjährung aus?



Grundlagen

Ist § 119 II neben den Gewährleistungsregeln anwendbar? hoch
  Nein, eine Anfechtung nach § 119 ist in aller Regel ausgeschlossen, soweit die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung tatbestandlich vorliegen.
  Andernfalls wären die §§ 459 ff. eines wesentlichen Teils ihres Anwendungsbereichs beraubt.

Was ist der Unterschied zwischen einem Mangel- und einem Mangelfolgeschaden? hoch
  Der Mangelschaden umfaßt den an der Sache selbst eingetretenen Mangelschaden, sowie die durch die Mangelhaftigkeit entstandenen allgemeinen Vermögensschäden (z.B. Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Gutachterkosten).
  Der Mangelfolgeschaden erfaßt dagegen Schäden, die aufgrund der Mangelhaftigkeit an anderen Rechtsgütern entstehen.


Fehler / Eigenschaften und Zusicherung

Wie wird "Fehler" im Sinne des § 459 definiert? hoch
  Fehler ist das Abweichen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit, wenn diese wert- oder gebrauchsbeeinträchtigend ist.

Welche über die physikalische Beschaffenheit hinausgehenden Eigenschaften sind für § 459 I erheblich? hoch
  Alle gegenwärtigen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen einer Sache zu ihrer Umwelt von gewisser Dauer, die in der Sache selbst ihren Grund haben, der Sache also anhaften.

Was sind zusicherungsfähige Eigenschaften im Sinne des § 459 II? hoch
  Eigenschaften im Sinn des § 459 II sind die gegenwärtigen tatsächlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen einer Sache zur Umwelt, die die Brauchbarkeit und den Wert der Sache beeinflussen, von gewisser Dauer sind und der Sache innewohnen, bzw. sich auf sie beziehen.
  Sie müssen anders als die fehlerbegründenden Eigenschaften im Sinne des Abs. I der Sache nicht anhaften.
  Bsp: Ertragsfähigkeit eines Unternehmens oder Mietshauses.
        VORSICHT: Die Erträge eines Unternehmens sind keine Eigenschaft, diese haben ihren Ursprung weniger im Unternehmen, als vielmehr in der Leistungsfähigkeit des Unternehmers.

Wann ist eine Eigenschaft zugesichert? hoch
  Zugesichert ist eine Eigenschaft, wenn der Verkäufer durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden sein muß, dem Käufer zu erkennen gibt, daß er für das Vorhandensein der Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will.
  Wegen § 463 werden hohe Anforderungen an das Vorliegen einer Zusicherung gestellt.
  Die bloße Kennzeichnung des Verwendungszweckes wird in der Regel noch keine Risikoübernahme beinhalten.

Warum müssen Sach- und Rechtsmängel voneinander unterschieden werden? hoch
  Ein Sachmangel führt zu: §§ 433, 459, 462, 465, 467, 346.
  Ein Rechtsmangel führt zu: §§ 433, 434, 440 I, 325 I 1 (Rücktritt), 327 S. 1, 346.
  Probleme könnten sich ergeben, weil die Verweisung unterschiedlich umfassend ist...

Wie ist bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen zwischen Sach- und Rechtsmängeln abzugrenzen? hoch
  Sachmangel
        Die öffentlich-rechtliche Beschränkung knüpft an den Zustand der Sache bzw. ihre Beschaffenheit an.
        Es kommen hierbei nur solche Rechtsbeziehungen in Frage, die auf der besonderen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes beruhen und in dieser selbst ihre Ursache haben.
  Rechtsmangel
        Die rechtliche Beschränkung beruht nicht auf der Beschaffenheit der Sache, sondern auf anderen Umständen, die lediglich Bezug zu der Sache haben.
              Bsp: Sozialwohnungen können nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle selbst genutzt werden. Diese Beschränkung knüpft nicht an die Beschaffenheit der Sache an, sondern hat nur indirekt mit der Eigenschaft der Wohnung als Sozialwohnung zu tun.
  Die ganz h.M. sieht in öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen einen Sachmangel.
        Voraussetzung ist allerdings, daß die Beschränkung schon bei Gefahrübergang vorlag.
        Die KÜNFTIGE Bebaubarkeit ist keine Eigenschaft.


Wandlung

Was ist grundsätzlich bei der Wandlung zu unterscheiden? hoch
  Der Anspruch AUF Wandlung.
  Der Anspruch AUS Wandlung.

Wie hat der Obersatz beim Anspruch auf Wandlung zu lauten? hoch
  A kann einen Anspruch aus § 465 gerichtet auf Abgabe der Einverständniserklärung zur Wandlung gem. §§ 467, 346, 348 haben.

Hat nach vollzogener Wandlung der Käufer die Sache zurückzubringen oder muß der Verkäufer sie sich zurückholen? hoch
  Die Sache befindet beim Käufer an ihrem vertragsgemäßen Ort! Dort muß der Verkäufer sie sich abholen.
  § 269 I - Gläubiger und Schuldner sind "vertauscht".

Kann bei Wandlung gleich auf Rückzahlung des Kaufpreises geklagt werden? hoch
  Nach § 465 setzt die Wandlung eine Einverständniserklärung des Verkäufers voraus.
  Theoretisch müßte also zunächst die Einverständniserklärung erstritten werden und dann der Anspruch aus der Wandlung.
  Dennoch wird allgemein angenommen, daß der Käufer direkt auf Rückzahlung klagen kann. Die Begründung ist allerdings umstritten:
        Herstellungstheorie: Der Käufer hat mit Lieferung der mangelhaften Ware einen Anspruch auf Wandlung; § 465 nimmt dem Käufer lediglich das Wahlrecht sobald der Verkäufer mit der Wandlung einverstanden ist.
              Problem: § 467 nimmt § 349 aus, bei Wandlung ist also anders als beim vertraglichen Rücktrittsrecht eine Willenserklärung des Verkäufers nötig.
        Theorie des richterlichen Gestaltungsaktes: Die Entstehung der Rückgewähransprüche setzt einen Wandlungsvertrag voraus, die Umwandlung kann aber durch richterlichen Gestaltungsakt erfolgen; durch das Leistungsurteil wird auch das Einverständnis des Verkäufers ersetzt.
        Rsp.: Mit dem Einverständnis oder dem Urteil wird die Wandlung rückwirkend auf den Zeitpunkt des erstmaligen Wandlungsbegehrens vollzogen. Das Schuldverhältnis verwandelt sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis.

Welche Konsequenzen hat die Wandlung für den Verkäufer? hoch
  Der Käufer kann sofort Rückabwicklung fordern.
  Der Verkäufer kann demnach in doppelten Verzug kommen:
        Schuldnerverzug gem. §§ 284 ff. bzgl. des Kaufpreises
        Gläubigerverzug gem. §§ 293 ff. bzgl. der Kaufsache

Nach vollzogener Wandlung wird die Sache wegen Fahrlässigkeit des Käufers beschädigt. Rechtslage? hoch
  Schadensersatzanspruch des Verkäufers nach §§ 467 S. 1, 347 S. 1, 989?
  Teleologische Reduktion des § 347 S. 1 unter Heranziehung des in § 327 S. 2 (der hat Bedeutung bei § 636!) geregelten Rechtsgedankens? - Grund: Man will vom strengen EBV hin zum "freundlicheren" Bereicherungsrecht.
        § 327 S. 2: Der Rücktrittsgegner haftet nur nach Bereicherungsrecht, wenn er den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat. Grund: Der Empfänger einer Sache darf, solange er hinsichtlich der Endgültigkeit keinen Zweifel haben muß, mit dieser verfahren, wie er will.
        Interessenlage bei der Wandlung: Die Rückabwicklung tritt kraft Gesetzes ein, die Beteiligen wissen hiervon, anders als beim vertraglichen Rücktrittsrecht, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht.
        Konsequenz: § 327 S. 2 läßt sich analog auf §§ 467 S. 1, 347 S. 1 anwenden.
              Aber - jetzt wird es witzig: §§ 819 I, 818 IV, 292, 989!!!
  Interessant ist die Geschichte nur, wenn die Sache VOR vollzogener Wandlung untergeht.


Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 463)

Worauf ist der Schadensersatz wegen Nichterfüllung gerichtet? hoch
  Der Schadensersatz wird "statt" der Wandlung oder Minderung eingeräumt. Er ist daher wie diese nur auf Geld, nicht aber auf Naturalrestitution oder Nachlieferung gerichtet.

Was ist als Mangelschaden bei § 463 zu ersetzen? hoch
  Nach der Lit. ist der gesamte adäquat kausal entstandene Schaden - einschließlich des Mangelfolgeschadens - zu ersetzen.
  Die Rsp. gibt Schadensersatz für den Mangelfolgeschaden nur, wenn dieser bei normativer Auslegung vom Umfang der Zusicherung (dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht) umfaßt wird (z.B. Zusicherung der Betriebssicherheit eines Autos erfaßt bei normativer Auslegung auch den Schutz vor Körperschäden, die aufgrund eines Fehlens der Betriebssicherheit eintreten.)
        Arg: § 463 wird statt Wandlung oder Minderung gewährt und ist daher wie diese auf die Kaufsache beschränkt.

Wie ist der Schadensersatz bei § 463 zu berechnen? hoch
  Kleiner Schadensersatz: Der Käufer kann die Sache behalten und seinen Mangel-, ggf. auch den Mangelfolgschaden geltend machen.
  Großer Schadensersatz: Der Käufer kann die Sache zurückgeben und die gesamte Summe, d.h. auch den Wert der Kaufsache, ersetzt verlangen.
  Der Käufer hat zwischen den beiden Berechnungsarten ein Wahlrecht.
  Etwaige Gebrauchsvorteile des Käufers sind schadensmindernd anzurechnen.

In was für einem Verhältnis stehen Sachmängelhaftung und Deliktsrecht? hoch
  Deliktsrecht:
        Interesse des Geschädigten an der Unversehrtheit seiner Rechtsgüter und Kompensation eingetretener Schäden
        Integritätsinteresse
  Sachmängelhaftung:
        Ausgleich für das durch die Lieferung einer mangelhaften Sache gestörte Austauschverhältnis zwischen Sachleistung und Kaufpreiszahlung
        Äquivalenzinteresse
  Deliktsrechts greift nur ein, wenn sich in dem geltend gemachten Schaden wertungsmäßig nicht nur der der Sache von Anfang an anhaftende Mangelunwert realisiert und deshalb die Sache nicht insgesamt als mangelhaft anzusehen ist.
        D.h. der eingetretenen Schaden und der Mangelunwert der Sache im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs dürfen nicht stoffgleich sein.
        Stoffgleichheit liegt vor, wenn
              der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behebbar ist,
              ein fehlerhaftes Einzelteil mit der Kaufsache derart verbunden ist, daß eine Trennung nur mit erheblicher Beschädigung möglich wäre.

Was ist zu beachten, wenn bei arglistiger Täuschung auch noch Schadensersatz wegen cic gefordert wird. hoch
  NACHARBEITEN: Warum ist cic überhaupt anwendbar?
  Die Rechtsfolge der cic zielt normalerweise auf Aufhebung oder Rückabwicklung.
  Probleme tauchen also auf, wenn Minderung verlangt wird.
        Dies würde normalerweise voraussetzen, daß der Vertrag ohne die Pflichtverletzung zu einem um den Schaden niedrigeren Kaufpreis abgeschlossen worden wäre.
        Hierbei wird dann allerdings mehr auf die Käuferinteressen abgestellt: Es kommt also nicht auf den hypothetischen Nachweis an, ob der andere (täuschende Teil) sich auf die Minderung eingelassen hätte.


Rügeobliegenheiten

In einem Dauerschuldverhältnis ändert der Lieferant die Zusammensetzung der Liefersache, ohne den Käufer darüber zu informieren. Dieser verwendet die Sache, ohne sie vorher geprüft zu haben. Verletzung seiner Rügeobliegenheit? hoch
  Der Verkäufer hat eine Hinweispflicht. Es besteht also ein schützenswertes Vertrauen des Käufers am Fortbestand der von ihm erwarteten Beschaffenheit der Ware.
  Solange dieses Vertrauen schutzwürdig ist, besteht auch keine Untersuchungsobliegenheit.
  Die Rügeobliegenheit entfällt allerdings nicht gänzlich, sondern entsteht, sobald der Käufer auch ohne Hinweis des Verkäufers die Beschaffenheitsänderung erkennen kann. Das ist spätestens der Fall, wenn deren Auswirkungen deutlich werden.

Kann § 377 II HGB analog auf Mangelfolgeschäden angewendet werden? hoch
  Interessenlage des § 377 II HGB:
        Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs.
        Der Verkäufer soll wegen der Beweisnot, in die er mit zunehmendem Zeitablauf zu geraten droht, in die Lage versetzt werden, Beweise zu sichern und zu entscheiden, wie er sich verhält.
        Er bedarf hierzu nicht so sehr der Aufdeckung der Ursache als vielmehr der Beschreibung des Fehlers.
  Diese Verkäuferinteressen bestehen erst-recht, soweit es um die folgenreicheren Mangelfolgeschäden geht.

Läßt sich § 377 II HGB auch analog auf § 823 anwenden? hoch
  Der BGH verneint dies.
  Eine Gegenmeinung bejaht dies wohl mit Blick auf die Folgen: Über das Deliktsrecht wird praktisch wieder eingefangen, was im Gewährleistungsrecht längst verjährt ist.
  Dennoch dürfte dem BGH zu folgen sein: Dem Verzicht auf VERTRAGLICHEN Obliegenheiten, wie etwa die Rügepflicht, kann nicht ein allgemeiner Erklärungsgehalt in Hinblick auf einen Verzicht der eigenen gegen jedermann wirkenden absoluten Rechtsgüter entnommen werden.


Sommerweizen / Winterweizen

Wie steigt man am sinnvollsten in die Sommerweizen / Winterweizen-Problematik ein? hoch
  Im Obersatz stehen Ansprüche aus Gewährleistungsrecht.
  "Dann muß die Kaufsache und nicht ein aliud (immer toll wenn man Latein kann ;-)) geliefert worden sein."
  Jetzt kann man darstellen, daß nach sowohl nach oben (Lebensmittel, Wein) als auch nach unten (Silvaner, Silvaner von einem bestimmten Hang und Jahrgang) keine vernünftigen Grenzen zu ziehen sind.
  Nach der weitesten Auffassung wird eine Lieferung vorliegen, nach der engeren nicht.
  Das Problem kann man offen lassen, wenn trotz einer Falschlieferung Gewährleistungvorschriften anwendbar sind.
  Jetzt kommt § 378 HGB.
        Hier hat man nun das Problem, ob §§ 378, 377 HGB so zu verstehen ist, daß bei einer Falschlieferung nur der Nachlieferungsanspruch erlischt, der Gewährleistungsanspruch aber erhalten bleibt oder ob auch Gewährleistungsrecht gesperrt ist.
        Bei ratioorientierter Auslegung wird man dazu kommen, daß Sinn und Zweck von § 378 gerade darin bestehen, das Geschäft schnell abzuwickeln und Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Schlecht- und Falschlieferung zu vermeiden.
        Schon haben wir den "erweiterten Fehlerbegriff" erarbeitet und werden praktisch immer den Streit offen lassen können...
        Ein aliud gilt also als Erfüllung, wenn es genehmigungsfähig ist. Das HGB geht im Grundsatz von Genehmigungsfähigkeit aus, so daß das Gegenteil die Ausnahme sein dürfte.


Garantie

Was versteht man unter einem selbständigen Garantievertrag? hoch
  Bei einem selbständigen Garantievertrag handelt sich um einen Vertrag nach § 305.
  Der Garantiegeber muß für einen bestimmten Erfolg einstehen wollen.
  Diese Einstandspflicht muß über die Gewähr für die Vertragsmäßigkeit der Leistung hinausgehen.
        Demnach sind echte selbständige Garantieverträge eher die Ausnahmen.

Was ist ein unselbständiges Garantieversprechen? hoch
  Beim unselbständigen Garantieversprechen werden die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften lediglich modifiziert.
  Regelmäßig wir es dahingehend auszulegen sein, daß die Beweislast für das Vorliegen eines Fehlers im Zeitpunkt des Gefahrübergangs modifiziert wird.

Wie wirkt sich ein (unselbständiges) Garantieversprechen auf die Verjährung aus? hoch
  Übersteigt die Garantiezeit die gesetzliche Verjährungsfrist (6 Monate), so wäre die Garantie für den Käufer recht nutzlos, wenn sich der Verkäufer auf Verjährung berufen kann.
  Das Garantieversprechen wird also so auszulegen sein, daß die Verjährung erst mit der Entdeckung des Fehlers zu laufen beginnt. Tritt der Fehler als kurz vor dem Ende der Garantiezeit auf, dann endet die Verjährungsfrist nach der Garantiezeit.
  Allerdings besteht kein redliches Interesse des Käufers die Verjährungsfrist grundsätzlich auf die Garantiezeit auszudehnen.
        Mit Zeitablauf verschlechtert sich die Beweissituation des Verkäufers immer mehr.

Wie wirkt sich ein Reparaturversuch auf die Verjährung aus? hoch
  In Betracht kommt zunächst eine Hemmung (die Frist läuft während der Hemmungszeit nicht) analog § 639 II. Ratio der Norm ist es die gütliche Vertragsabwicklung zu fördern, indem der Käufer nicht gezwungen wird, etwa durch Klageerhebung die Verjährung zu unterbrechen.
  Andererseits kann im Reparaturversuch auch eine Unterbrechung (Frist beginnt neu zu laufen) nach § 208 zu sehen sein.
        Wegen der unterbrechenden Wirkung wird aber nicht jede kleinere Nachbesserung vom Verkäufer als Anerkenntnis zu werten sein. Der Verkäufer muß schlüssig zu erkennen geben, daß er die Ansprüche des Käufers anerkennt. Etwas anderes wird deshalb bei "nicht unwesentlichen" Nachbesserungen gelten. Hier muß der Verkäufer deutlich machen, wenn dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen soll.
  Die Unterbrechung / Hemmung beginnt schon mit der Einigung über die Nachbesserung nicht erst, wenn der Nachbesserungsversuch tatsächlich begonnen wird.


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