Geschäftsführung ohne Auftrag

Wie wird "Geschäft" definiert?
Wann ist das Geschäft "fremd"?
Wann ist "Fremdgeschäftsführungswille" gegeben?
Welche Probleme ergeben sich beim "auch" fremden Geschäft?
Was sind "Aufwendungen"?
Warum ist zwischen dem "ob" und "wie" der Geschäftsführung zu differenzieren?


Wie wird "Geschäft" definiert? hoch
  Geschäfte sind alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen.

Wann ist das Geschäft "fremd"? hoch
  Wenn es objektiv zum Pflichten- oder Interessenkreis eines anderen gehört.

Wann ist "Fremdgeschäftsführungswille" gegeben? hoch
  Der Geschäftsführer muß um die Fremdheit des Geschäftes wissen.
  Bei objektiv fremden Geschäften wird Fremdgeschäftsführungswille vermutet.

Welche Probleme ergeben sich beim "auch" fremden Geschäft? hoch
  Das "auch fremde Geschäft" ist jedenfalls "auch" ein "fremdes Geschäft" - bei diesem Prüfungspunkt gibt es also noch keine Probleme.
  Thematisiert wird das Ganze beim "Fremdgeschäftsführungswillen":
        Die h.M. geht bei einem "auch" fremden Geschäft regelmäßig von Fremdgeschäftsführungswillen aus.
        Andere verlangen beim "auch" fremden Geschäft konkrete Anhaltspunkte für einen Fremdgeschäftsführungswillen.
        Wieder andere werten und differenzieren danach, wer das größere Interesse an dem Geschäft hat, bzw. wer primär hierfür verantwortlich ist.

Was sind "Aufwendungen"? hoch
  Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts erbracht hat.
  Problematisch ist, ob "geopferte Zeit" ersatzfähig ist.
        Die h.M. nimmt dies nur an, wenn die Tätigkeit dem entspricht, was der Geschäftsführer als Beruf oder Gewerbe ausübt.
  Aus "Aufwendung" werden auch risikotypische Schäden ersetzt. (Immerhin geht der Geschäftsführer in fremdem Interesse die Gefahr ein.)

Warum ist zwischen dem "ob" und "wie" der Geschäftsführung zu differenzieren? hoch
  Im Rahmen des § 683 kommt es nur darauf an, "ob" die Übernahme des Geschäfts dem Interesse des Geschäftsherren entspricht. (Hier geht es also noch nicht um das "Wie" der Geschäftsführung.
  Das "Wie" wird erst interessant, wenn der Geschäftsherr seinerseits Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend macht - etwa aus pFV der GOA.
        Vorsicht: Bei Geschäften zur Gefahrabwehr privilegiert § 680 den Geschäftsführer. Diese Privilegierung gilt auch analog im Deliktsrecht (sonst würde die Norm leerlaufen...)


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