Einwendungen und Erfüllung

Welche Einwendungen gilt es zu unterscheiden? Wo sind sie zu prüfen?
Wann ist ein Anspruch aus § 273 gegeben?
Wie ist zu verfahren, wenn beim Kauf eines Neuwagen das alte Auto zur "Tilgung" verwendet werden soll.
Jemand erklärt nach einem Unfall, er sei allein schuld und werde für den Schaden aufkommen. Wie ist diese Erklärung zu werten?
F erklärt gegenüber M, 150.000 DM aus Darlehn zu schulden. Die Erklärung soll genutzt werden, um Dritte zu täuschen. Später nimmt M F in Anspruch. Zu Recht?


Welche Einwendungen gilt es zu unterscheiden? Wo sind sie zu prüfen? hoch
  rechtshindernde
        lassen einen Anspruch erst gar nicht entstehen
        sind bei "Anspruch entstanden" zu prüfen
  rechtsvernichtende
        ein Anspruch geht wieder unter
        "Anspruch erloschen"
  rechtshemmende
        der Anspruch bleibt zwar bestehen, wird aber in seiner Durchsetzbarkeit gehemmt
        rechtshemmende Einwendungen werden Einreden genannt!

Wann ist ein Anspruch aus § 273 gegeben? hoch
  Nach Rsp. immer, wenn es treuwidrig wäre, den einen Anspruch ohne Berücksichtigung des Gegenanspruches geltend zu machen.

Wie ist zu verfahren, wenn beim Kauf eines Neuwagen das alte Auto zur "Tilgung" verwendet werden soll. hoch
  Möglich ist eine Annahme an "Erfüllung Statt".
  Denkbar ist auch ein gemischtes Geschäft aus Verkauf und Tausch.

Jemand erklärt nach einem Unfall, er sei allein schuld und werde für den Schaden aufkommen. Wie ist diese Erklärung zu werten? hoch
  Denkbar ist zunächst ein deklaratorisches (bestätigendes) Schulanerkenntnis.
  Problematisch kann bei der Auslegung sein, ob überhaupt ein Rechtsbindungswille gegeben ist (z.B. wenn nur erklärt wird "Schuld zu sein").
  Der Umfang der beabsichtigten Wirkung muß durch Auslegung ermittelt werden. Denkbar ist:
        eine Beweislastumkehr ist gewollt.
        ein Verzicht auf Einwendungen ist gewollt.
  Bei der Ermittlung des Umfangs ist Vorsicht geboten: In der Regel sollen nur die im Zeitpunkt der Erklärung bekannten Einwendungen ausgeschlossen sein (erfährt also im Beispielsfall der Erklärende nachträglich, daß der Unfallgegner überhaupt keinen Führerschein besitzt, wird ihm dieses Vorbringen nicht verwehrt sein).

F erklärt gegenüber M, 150.000 DM aus Darlehn zu schulden. Die Erklärung soll genutzt werden, um Dritte zu täuschen. Später nimmt M F in Anspruch. Zu Recht? hoch
  Problematisch ist, ob es sich um ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis vorliegt.
  Entscheidend bei der Beurteilung ist, daß zwischen M und F kein Zweifel über das Nichtbestehen des Darlehns herrscht. Folglich scheidet ein deklaratorisches Schulanerkenntnis aus.
  Das konstitutive Schulanerkenntnis scheitert im Fall an §§ 780 a.E., 518 I 2, 125.


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