Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)

Was ist zu beachten, wenn sich ein Anspruch gegen eine juristische Person richtet?
Welcher Grundgedanke liegt dem EBV zugrunde?
Paßt § 280 auf Ansprüche aus § 985?
In welchem Zeitpunkt muß eine Vidikationslage bestanden haben?
Sind die §§ 823 ff. neben dem EBV anwendbar?
Wie ist das Verhältnis der §§ 812 ff. zum EBV?
E verkauft eine Sache an D. D zieht Nutzungen. Nun stellt sich heraus, daß sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Geschäft nichtig sind. Rechtslage?
Wie läßt sich bei § 990 fremde Bösgläubigkeit zurechnen (etwa die es Einkäufers)?
Jemand möge nach §§ 990, 989 SE schulden, weil er eine Sache verkauft hat, die er zuvor unter Bösgläubigkeit begründenden Umständen selber erworben hat. Der Eigentümer verlangt auch SE für eine Ersatzsache, die er hat mieten müssen. Wie ist die Rechtslage?
Ist bei §§ 990 II, 286 I eine Mahnung erforderlich?
Sind die §§ 823 ff. auf den Vorenthaltungsschaden anwendbar?
Gibt der Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff.) ein Recht zum Besitz?
Kann das Recht zum Besitz wegfallen (mit den Folgen der §§ 990 I, 989), wenn der Besitz zwar rechtmäßig erlangt wurde, später aber Fremd- in Eigenbesitz umgewandelt wird?
Was für eine Art von Verweis enthält § 992?
Was sind notwendige Verwendungen im Sinne des § 994?
Unter welchen Voraussetzungen kann der Besitzer Verwendungsersatz verlangen?
A hat aufgrund nichtigen Mitvertrages Verwendungen auf ein Grundstück des B gemacht. B verkauft, ohne das Grundstück selber wieder in Besitz zu nehmen an C. Verwendungsersatzansprüche A gegen B, wenn B die Verwendungen nicht genehmigt?
Sind §§ 951, 812 neben §§ 994 ff. anwendbar?
Gibt das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 (oder § 273) ein Recht zum rechtmäßigen Besitz im Sinne des § 986?
A ist bösgläubiger Besitzer, hat aber notwendige Verwendungen auf die Sache gemacht. Der Eigentümer hat die Herausgabe der Sache verlangt, was von A jedoch unter Berufung auf ein in Wahrheit nicht existentes Zurückbehaltungsrecht abgelehnt wird. Danach geht die Sache durch Zufall unter. Der Eigentümer verlangt Schadensersatz.
Der Besitzer hat Verwendungen auf die Sache gemacht. Hat er ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273II?
Bei einem Kaufvertrag sind das schuldrechtliche und dingliche Geschäft nichtig. Können die aus der "Kaufsache" gezogenen Nutzungen herausverlangt werden?
V verkauft K ein Auto unter Eigentumsvorbehalt. K hat einen Unfall und läßt das Auto - wozu er nach dem Vertrag mit V verpflichtet ist - von U reparieren. Nun tritt V wirksam vom Vertrag zurück und verlangt von U Herausgabe des Autos. Rechtslage?


Was ist zu beachten, wenn sich ein Anspruch gegen eine juristische Person richtet? hoch
  juristische Personen können selber nicht besitzen.
  Sie besitzen durch ihre Organe!
  Bei einer KG oder OHG haben wenigstens die persönlich haftenden Gesellschafter Besitz.

Welcher Grundgedanke liegt dem EBV zugrunde? hoch
  Die EBV-Vorschriften sollen in erster Linie den redlichen Besitzer vor Bereicherungs- und Deliktsansprüchen schützen. Dies ist wegen § 935 und der schweren Erkennbarkeit der Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften nötig.

Paßt § 280 auf Ansprüche aus § 985? hoch
  Nein, es würde sonst das differenzierte Haftungssystem der §§ 989 ff. unterlaufen.
  Ein Nebeneinander von § 281 und § 985 würde etwa dazu führen, daß der Eigentümer sein Eigentum behält und gleichzeitig den Erlös - also doppelt begünstigt ist.
  VORSICHT: Über § 990 II sind die Verzugsregeln - die eigentlich nur für das Schuldrecht gelten - im Sachenrecht anwendbar!

In welchem Zeitpunkt muß eine Vidikationslage bestanden haben? hoch
  Abzustellen ist auf den Eintritt des anspruchsbegründenden Umstands (z.B. Schadenseintritt, Vornahme von Verwendungen, etc.)
  Im Jugenbullen-Fall, war schädigendes Ereignis die Schlachtung der Tiere, zu diesem Zeitpunkt bestand ein EBV - das EBV wird also nicht durch die SPÄTERE Verarbeitung der Tiere (Eigentumserwerb!) verhindert.

Sind die §§ 823 ff. neben dem EBV anwendbar? hoch
  Prinzipiell nein. Das EBV privilegiert den gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzer. Diese Privilegierung darf nicht über die §§ 823 ff wieder ausgehöhlt werden.
  Ausnahmen sind aber immer dann zu machen, wenn der Besitzer nicht schutzwürdig ist.
        So etwa im Falle des § 826
        oder beim Fremdbesitzerexzeß (das Besitzrecht wird bewußt überschritten). Hier darf der Schutz des unrechtmäßigen Besitzers nicht weiter gehen, als der des rechtmäßigen Besitzers.
        Umstritten ist der Fall des bösgläubigen Besitzers. Hier läßt sich aber ziemlich gut formal über § 992 argumentieren, der nur für den deliktischen Besitzer den Weg ins Deliktsrecht eröffnet.

Wie ist das Verhältnis der §§ 812 ff. zum EBV? hoch
  Das EBV regelt nur Ansprüche auf Schadensersatz und für Nutzungen.
  Darüber hinaus ist Bereicherungsrecht also anwendbar, wenn es um die Veräußerung der Sache oder den Verbrauch der Sachsubstanz geht.
  Bereits aus § 993 folgt, daß auch der redliche Besitzer die "Übermaßfrüchte" herauszugeben hat.
  Reguläre Nutzungen sind dagegen nur nach EBV-Recht zu ersetzen.
  VORSICHT: Für die Eingriffskondiktion enthält das EBV Sonderregeln, Bereicherungsrecht ist hier nicht anwendbar. (Häufig wird sich dies auch aus folgendem Grund ergeben: Hat der Besitzer die Sache von einem Dritten erhalten, wird hierin eine Leistung zu sehen sein, welche die Nichtleistungskondiktion sperrt.)

E verkauft eine Sache an D. D zieht Nutzungen. Nun stellt sich heraus, daß sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Geschäft nichtig sind. Rechtslage? hoch
  Wäre nur das schuldrechtliche Geschäft nichtig, bestünde kein EBV und E hätte aus Bereicherungsrecht einen Anspruch nach § 812 I, der auch wegen § 818 I auch die Nutzungen umfaßt.
  Sind dagegen beide Geschäfte nichtig, kann E zwar vindizieren, hat aber scheinbar keinen Nutzungsersatzanspruch.
        Das RG hat § 988 analog angewendet und dabei angenommen, der rechtsgrundlose Besitz stehe dem unentgeltlichen gleich.
        Die Lit. will in diesem Fall Bereicherungsansprüche neben dem EBV zulassen.

Wie läßt sich bei § 990 fremde Bösgläubigkeit zurechnen (etwa die es Einkäufers)? hoch
  § 166 I (-)
        Regelt die Folgen von Willenserklärungen. Bei § 990 geht aber um die "Kennen" oder "Kennenmüssen" beim Besitzerwerb (Realakt!).
  § 278 (-)
        Setzt eine Sonderbeziehung voraus. Das existente EBV begründet zwar eine solche Beziehung. Hier geht es aber erst um das Entstehen des EBV!
  § 831 (-)
        Paßt nicht auf die Zurechnung von Bösgläubigkeit.
  § 166 I analog (?)
        Wird von der h.M. herangezogen. Abgestellt wird darauf, daß der Geschäftsherr sich die Dienste des "Vertreters" zu Nutze macht, folglich darf er nicht nur die Vorteile hierdurch haben, sondern muß sich wie im Vertretungsrecht auch die "Bösgläubigkeit" zurechnen lassen.
  § 831 analog (+)
        § 992 verweist auf die §§ 823, 831; im Verhältnis zu § 990 ist § 992 eine Verschärfung, wenn aber schon bei der schärferen Haftung eine Exkulpation möglich ist, dann muß dies auch für die mildere Haftung gelten.
              Medicus begründet dies u.a. damit, daß die EBV-Regeln letztlich Sonderregeln zum Deliktsrecht sind.

Jemand möge nach §§ 990, 989 SE schulden, weil er eine Sache verkauft hat, die er zuvor unter Bösgläubigkeit begründenden Umständen selber erworben hat. Der Eigentümer verlangt auch SE für eine Ersatzsache, die er hat mieten müssen. Wie ist die Rechtslage? hoch
  § 989 stellt darauf ab, daß durch ein schädigendes Ereignis die Herausgabe unmöglich wird. - Hier also den Verkauf. Folglich kann auch erst ab diesem Zeitpunkt SE für eine Ersatzsache verlangt werden.
  Der bloße Vorenthaltungsschaden wird nicht ersetzt.

Ist bei §§ 990 II, 286 I eine Mahnung erforderlich? hoch
  Klar...
  Probleme hat man erst, wenn man bedenkt, daß bei § 819 I die Bösgläubigkeit der Klageerhebung gleich steht und gemäß § 284 I 2 nach Klageerhebung eine Mahnung nicht erforderlich ist.
  Im EBV trifft die Haftung nach §§ 990 II, 286 I aber nur den bösgläubigen nicht aber den verklagten Besitzer. Anders als im Bereicherungsrecht findet keine Gleichstellung statt!
  Es bleibt also dabei, daß eine Mahnung erforderlich ist...
        VORSICHT: Wie im "normalen" Verzugsrecht kann die Mahnung im Einzelfall überflüssig sein, etwa, wenn der Schuldner bereits erklärt hat, die Sache auf keinen Fall herauszugeben.

Sind die §§ 823 ff. auf den Vorenthaltungsschaden anwendbar? hoch
  Eine M.M. bejaht dies. Der bösgläubige und verklagte Besitzer sei nicht schutzwürdig.
  Die h.M. lehnt dies unter Verweis auf § 993 I ab. Außerdem ist der Vorenthaltungsschaden nur über § 990 II im Verzug zu ersetzen. Diese Regelung würde bei Anwendung der §§ 823 ff. unterlaufen.

Gibt der Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff.) ein Recht zum Besitz? hoch
  Der BGH verneint das. § 989 erfasse den Fall, daß der Besitzer mit der Herausgabe der Sache rechnen müsse. Genauso wisse der Verwahrer, daß er die Sache wieder herausgeben muß.
  Hiergegen die Lit: Der Verwahrer verliert das Recht zum Besitz erst, wenn der Eigentümer die Herausgabe fordert. Abgesehen davon hat der Verwahrer sogar eine Pflicht zum Besitz, er kann also kaum als unrechtmäßiger Besitzer angesehen werden.

Kann das Recht zum Besitz wegfallen (mit den Folgen der §§ 990 I, 989), wenn der Besitz zwar rechtmäßig erlangt wurde, später aber Fremd- in Eigenbesitz umgewandelt wird? hoch
  Pro: Das Gesetz kennt Fremd- und Eigenbesitz. Diese Unterscheidung spielt auch im Rahmen des § 990 eine Rolle.
  Hiergegen:
        Das Wesen des Besitzes ist eine tatsächlichen Position. Hieran ändert auch eine Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz nichts.
        Die Begründung des Besitzes ist Realakt und kann nicht durch eine Veränderung in der Willensrichtung ersetzt werden.
        § 990 ist auf den von Anfang an unrechtmäßigen Besitzer zugeschnitten.
        Für § 990 besteht kein Bedürfnis, weil die §§ 823 ff. anwendbar sind.

Was für eine Art von Verweis enthält § 992? hoch
  Einen Rechtsgrundverweis.
  Die TB-Voraussetzungen müssen also gesondert durchgeprüft werden.

Was sind notwendige Verwendungen im Sinne des § 994? hoch
  Verwendungen sind alle Maßnahmen, die getroffen werden, um den Bestand der Sache zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.
  Die Verwendungen sind notwendig, wenn sie zur Erhaltung der Sache oder ordnungsgemäßer Bewirtschaftung objektiv erforderlich sind.
  Umstritten ist, ob hierunter auch solche Maßnahmen fallen, die grundlegend verändern oder umgestalten.
        Die Rsp. und ein Teil des Schrifttums verneinen dies.
        Hiergegen Teile des Schrifttums, wenn die Veränderung der Sache zugute kommt...

Unter welchen Voraussetzungen kann der Besitzer Verwendungsersatz verlangen? hoch
  Vgl. §§ 1001, 1002

A hat aufgrund nichtigen Mitvertrages Verwendungen auf ein Grundstück des B gemacht. B verkauft, ohne das Grundstück selber wieder in Besitz zu nehmen an C. Verwendungsersatzansprüche A gegen B, wenn B die Verwendungen nicht genehmigt? hoch
  Dumm gelaufen... B hat das Grundstück nicht "wiedererlangt"...

Sind §§ 951, 812 neben §§ 994 ff. anwendbar? hoch
  Ein Teil der Lit. bejaht dies.
        Die §§ 994 ff. regeln nur Verwendungen, die der Eigentümer dem Besitzer ersetzen muß, um trotz § 1000 seine Sache zu erhalten.
        Die §§ 951, 812 betreffen dagegen die Frage, ob der Eigentümer die durch die Verwendung bewirkte Wertsteigerung seiner Sache ersatzlos behalten darf.
  Hiergegen die Rsp.
        Das EBV schließt einen Rückgriff auf die allgemeinen Regeln aus.
        Wären §§ 951, 812 anwendbar, könnte auch der Besitzer auch dann letztlich Verwendungsersatz verlangen, wenn er den Mangel seines Besitzrechts genau kennt.
        Wortlaut des § 996: "nur insoweit".

Gibt das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 (oder § 273) ein Recht zum rechtmäßigen Besitz im Sinne des § 986? hoch
  Die Rsp. und ein Teil der Lit. bejahen dies zwar im Prinzip, meinen aber dies sei - anders als normal - nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern lediglich eine Einrede, die zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führt.
  In der Literatur wird dagegen zum Teil angenommen, § 1000 begründe ein eigenständiges Gegenrecht.
  Verlang der Eigentümer Herausgabe und verweigert der Besitzer diese unter Berufung auf seine Verwendungen dürften sich keine Probleme ergeben: In diesem Fall ist nur wichtig, daß das Zurückbehaltungsrecht sicher besteht, nicht aber woraus es sich ergibt.
  Hiervon zu trennen ist die Frage, ob der Besitzer wirklich ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 erhält. Wäre dies der Fall würde kein EBV bestehen und der Besitz wäre rechtmäßig.
        Mit anderen Worten: Selbst der deliktische Besitzer könnte sich durch nützliche Verwendungen auf die Sache (etwa, indem er ein gestohlenes Tier das erste Mal füttert) ein Besitzrecht verschaffen - das EBV würde leerlaufen.
        Ein dogmatischeres Argument wäre das folgende: Das Recht zum Besitz im Sinne des § 986 beschränkt das Eigentümerrecht. Das Zurückbehaltungsrecht aus §§ 273, 1000 soll dagegen zwei bis dato unabhängige Ansprüche verbinden - Rechtsfolge ist eine Zug-um-Zug-Verurteilung.
        VORSICHT: Konsequenz dieser Sichtweise ist, daß der Besitzer sich auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen muß, dieses also nicht von Amtswegen geprüft wird.

A ist bösgläubiger Besitzer, hat aber notwendige Verwendungen auf die Sache gemacht. Der Eigentümer hat die Herausgabe der Sache verlangt, was von A jedoch unter Berufung auf ein in Wahrheit nicht existentes Zurückbehaltungsrecht abgelehnt wird. Danach geht die Sache durch Zufall unter. Der Eigentümer verlangt Schadensersatz. hoch
  §§ 990, 989 setzt Verschulden voraus.
  ABER: § 990 II verweist auf das Verzugsrecht!
        Nach § 287 haftet der Schuldner im Verzug auch für einen zufälligen Untergang der Sache.
              Dann muß A aber tatsächlich im Verzug gewesen sein.
              Voraussetzung hierfür ist ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch.
              Dieser kann zweifelhaft sein, weil A notwendige Verwendungen auf die Sache gemacht hat. Allerdings hat er sich hierauf nicht berufen (sondern ein nicht existentes Gegenrecht geltend gemacht).
              Im Verzugsrecht ist anerkannt, daß sich der Schuldner auf § 273 ausdrücklich berufen muß.
              Vorliegend hat A also Pech...
  Wir merken uns: Über § 990 II wird für dingliche Ansprüche der Weg ins Schuldrecht eröffnet und es sind die übliche Probleme und Fallen (Fälligkeit des Anspruchs, Notwendigkeit einer Mahnung, etc. sind zu beachten)!

Der Besitzer hat Verwendungen auf die Sache gemacht. Hat er ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273II? hoch
  § 273 II setzt einen fälligen Anspruch voraus.
  Der Verwendungsersatzanspruch ist nach § 1001 S. 1 erst nach Herausgabe fällig...

Bei einem Kaufvertrag sind das schuldrechtliche und dingliche Geschäft nichtig. Können die aus der "Kaufsache" gezogenen Nutzungen herausverlangt werden? hoch
  Wäre nur das schuldrechtliche Geschäft nichtig, bestünde kein EBV, so daß Nutzungen einfach nach bereicherungsrechtlichen Regeln herauszugeben wären.
  Beim Doppelmangel besteht jedoch ein EBV. Hiernach wäre Nutzungsersatz nur nach § 988 möglich. Dieser paßt mangels Unentgeltlichkeit aber nicht...
        Von der Rsp. wird § 988 aber analog angewendet. Rechtsgrundloser und unentgeltlicher Erwerb werden also gleich gestellt.
              Auch beim nichtigen Rechtsgeschäft entsteht keine Zahlungsverpflichtung, es ist folglich gerechtfertigt, dieses dem unentgeltlichen gleichzustellen.
        Die Lit. lehnt diese Gleichstellung ab und wendet statt dessen § 812 unmittelbar an (trotz prinzipieller Sperrwirkung des EBV).
              Die Leistungskondiktion beruht auf dem Gedanken, daß fehlgeschlagene Geschäft rückabgewickelt werden müssen. Dies muß "erst recht" gelten, wenn das Geschäft nicht nur schuldrechtlich, sondern auch dinglich fehlgeschlagen ist.
  Der Streit zwischen Rsp. und Lit. muß in der Regel nicht entschieden werden... Umstritten ist nicht das Ergebnis sondern nur die dogmatische Begründung.

V verkauft K ein Auto unter Eigentumsvorbehalt. K hat einen Unfall und läßt das Auto - wozu er nach dem Vertrag mit V verpflichtet ist - von U reparieren. Nun tritt V wirksam vom Vertrag zurück und verlangt von U Herausgabe des Autos. Rechtslage? hoch
  Problematisch ist, in wie weit U ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
  Der BGH löst das Problem über §§ 994, 1000.
        Dabei taucht zunächst das Problem auf, daß §§ 994 ff. nur auf den nichtberechtigen Besitzer anwendbar sind. U war aber zum Zeitpunkt der Besitzerlangung - und im Zweifel auch zur Zeit der Reparatur ("Verwendung") berechtigter Besitzer.
        Der BGH läßt es nun genügen, wenn U im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens kein Besitzrecht mehr hat.
        Gegen den BGH wird vorgetragen in dem Verhältnis V-K-U sei K als Verwender im Sinne der §§ 994 ff. anzusehen - auch beim Bau auf fremdem Grund sei der Bauherr Verwender und nicht etwa die einzelnen Handwerker.
  In der Literatur wird dagegen der gutgläubige Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts nach §§ 1257, 1207, 932, 647 erwogen.
        Problematisch an dieser Lösung ist zunächst, daß § 1257 nur vom "entstandenen" Pfandrecht spricht. Hier geht es aber gerade um das "Entstehen"! Es kommt also nur eine analoge Anwendung in Frage.
        Weiter problematisch ist der gute Glaube: Kann man heute bei Autos wirklich davon ausgehen, daß sie demjenigen gehören, der sie in Besitz hat oder sind Eigentumsvorbehalte und Sicherungsübereignungen nicht eher die Regel.
              In der Praxis wird aus diesem Grund häufig in den AGB ein Pfandrecht vereinbart - was der BGH auch ausdrücklich gebilligt hat.
  Medicus will folgenden Weg gehen: V hat in eine Situation eingewilligt, in der normalerweise ein Unternehmerpfandrecht entstehen würde. Folglich muß er sich dieses auch entgegenhalten lassen.
        Dogmatisch lassen sich hierzu die §§ 183, 185 I heranziehen.
              Hiergegen ist eingewendet worden, dies laufe auf eine dem Recht unbekannte Verpflichtungsermächtigung hinaus.
                    Hiergegen Medicus: K verpflichtet den V eben nicht zur Zahlung der Reparaturkosten.
              Außerdem wird eingewandt: V wolle gerade nicht für die Reparaturkosten haften.
                    Hier ist fraglich, ob dieser Einwand erheblich ist: V will jedenfalls, daß K das Auto reparieren läßt. Sollte der Einwand erheblich sein, könnte V durch Einschaltung des K immer das Pfandrecht umgehen.
              Schließlich läßt sich das Problem, ob § 185 I auf die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts paßt, durch analoge Anwendung umgehen.


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