Die Bürgschaft

Was ist zu beachten, wenn Kaufleute als Bürgen auftreten?
Kann der Bürge die Bürgschaft anfechten, weil er sich über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners geirrt hat?
Kann der Bürge nach § 768 die Wandlungseinrede erheben?
Was für einen Unterschied macht es für den Bürgen, ob er sich auf § 768 oder § 770 berufen kann?
Der Schuldner könnte gegen den Gläubiger mit einer eigenen Forderung aufrechnen, tut dies aber nicht. Rechte des Bürgen?
Was ist bei "Kinderbürgschaften" oder "Ehegattenbürgschaften" zu beachten?
Die Bank verlangt von der mittellosen Ehefrau eines Unternehmers für einen Millionenkredit eine Bürgschaft um Vermögensverlagerungen zu verhindern. Nachdem die Ehe geschieden ist, will die Bank gegen die Ehefrau vorgehen. Zu Recht?


Was ist zu beachten, wenn Kaufleute als Bürgen auftreten? hoch
  Nach §§ 350, 343 HGB kann die Bürgschaft formfrei erklärt werden.
  Nach §§ 349, 343 HGB ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen.

Kann der Bürge die Bürgschaft anfechten, weil er sich über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners geirrt hat? hoch
  ;-)) Wohl kaum, dafür ist er ja gerade Bürge...

Kann der Bürge nach § 768 die Wandlungseinrede erheben? hoch
  Nach h.M. werden alle Gestaltungsrechte von § 770 (analog) erfaßt, so daß § 768 ausscheidet.

Was für einen Unterschied macht es für den Bürgen, ob er sich auf § 768 oder § 770 berufen kann? hoch
  § 768 ist vorteilhafter, weil der Schuldner auf die Einrede nicht verzichten kann.
  Das Recht nach § 770 kann vom Schuldner vereitelt werden, etwa, indem dieser einen anfechtbaren Vertrag bestätigt (§ 144).

Der Schuldner könnte gegen den Gläubiger mit einer eigenen Forderung aufrechnen, tut dies aber nicht. Rechte des Bürgen? hoch
  § 770 II erfaßt nur die Aufrechung durch den Gläubiger.
  § 770 II analog?
        Ratio des § 770 ist es, den Gläubiger auf eine einfacherer Befriedigungsmöglichkeit zu verweisen. Dagegen fällt es genauso in den Risikobereich des Bürgen, wenn der Schuldner nicht aufrechnet, wie, wenn dieser nicht zahlt.
        Eine Analogie ist folglich nicht möglich.

Was ist bei "Kinderbürgschaften" oder "Ehegattenbürgschaften" zu beachten? hoch
  Sensibel sein!
  Ist das Kind mittellos und hat zudem keine berufliche Ausbildung und auch kein eignes Interesse an dem Vertrag, wird häufig (nicht immer!) Sittenwidrigkeit gegeben sein.
  VORSICHT: Die "alte" Rechtsprechung des BGH läßt sich möglicherweise unter der Geltung der InsO nicht mehr ohne weiteres halten. Die Begründung der "alten" Rsp. lief über Art. 2 GG und die Möglichkeit ein selbstbestimmtes schuldenfreies Leben führen zu können. Der "Privatkonkurs" eröffnet diese Möglichkeit nun nach einer Wohlverhaltenszeit von 7 Jahren.

Die Bank verlangt von der mittellosen Ehefrau eines Unternehmers für einen Millionenkredit eine Bürgschaft um Vermögensverlagerungen zu verhindern. Nachdem die Ehe geschieden ist, will die Bank gegen die Ehefrau vorgehen. Zu Recht? hoch
  Problem: Aus der Mittellosigkeit der Ehefrau alleine folgt noch keine Sittenwidrigkeit des Geschäfts. Hier hat die Bank sogar ein berechtigtes Interesse an einer Haftung.
  Möglicherweise kann der Frau aber über einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu helfen sein. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn wie hier, die Bürgschaft ausschließlich dazu diente, eine "familieninterne" Vermögensverschiebung zu verhindern. Diese Gefahr besteht in der Regel nach einer Scheidung nicht mehr.
        Rechtsfolge des WGG ist eine Vertragsanpassung ggf. bis zu einer Reduzierung der Bürgschaft auf Null.


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