Abtretung

Wer ist Zedent, wer Zessionar?
Was ist bei der "Bestimmtheit" einer Abtretung zu beachten?
A möchte gegen eine Forderung des B aufrechnen, B hat diese im Wege eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes an C abgetreten. Probleme?
Welche Probleme ergeben sich bei Globalzessionen?


Wer ist Zedent, wer Zessionar? hoch
  Der Zedent hatte die Forderung und tritt sie ab.
  Der Zessionar bekommt die Forderung und wird neuer Gläubiger.
  Koch2s Eselsbrücke: Auch im Alphabet kommt der Zedent vor dem Zessionar...

Was ist bei der "Bestimmtheit" einer Abtretung zu beachten? hoch
   Bei der Abtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft (ähnlich den dinglichen Geschäften).
  Es gilt deshalb der strenge Bestimmtheitsgrundsatz.
  D.h. es muß sich allein an Hand der Einigung nachvollziehen lassen, ob eine Forderung abgetreten ist oder nicht.

A möchte gegen eine Forderung des B aufrechnen, B hat diese im Wege eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes an C abgetreten. Probleme? hoch
  Zunächst ist fraglich, ob B überhaupt wirksam an C abgetreten hat.
        Die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes genügt jedenfalls den Bestimmtheitsanforderung.
        Möglicherweise ist die Forderung aber vor Abtretung erloschen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Aufrechnung auf die Entstehung der Forderung zurückwirkt.
              VORSICHT: § 389 hört sich zunächst so an, also ob dies wirklich der Fall wäre...
              ABER: Diese Rechtsfolge tritt nur ein, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch besteht! Eigentlich logisch...
  Wenn A nichts von der Abtretung weiß, greifen möglicherweise Schuldnerschutzvorschriften zu seinen Gunsten ein. Hier etwa § 406.
        Problematisch ist hier, ob B jemals Inhaber der Forderung war. Es kommt also darauf an, wie der verlängerte Eigentumsvorbehalt wirkt:
              Teilweise wird ein Direkterwerb des Zessionars angenommen.
              Hiergegen wird vertreten, der Zedent werde für ein logische Sekunde Inhaber der Forderung und trete diese dann automatisch an den Zessionar ab (Durchgangserwerb).
              Der Streit ist aber in aller Regel für die Füße. Selbst, wenn man einen Direkterwerb annimmt, besteht die gleiche Interessenlage, wie bei einem Durchgangserwerb, so daß in diesem Fall die §§ 399 ff analog anzuwenden wären.

Welche Probleme ergeben sich bei Globalzessionen? hoch
  Problem 1:
        In bestimmten Branchen wird ausschließlich gegen verlängerten Eigentumsvorbehalt geliefert. Hat der Käufer aber alle zukünftigen Forderungen im Rahmen einer Globalzession abgetreten, ist ihm ein Kauf unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes praktisch nicht mehr möglich. Er wird deshalb faktisch gezwungen seine Geschäftspartner zu betrügen.
        Eine Globalzession ohne dingliche Teilverzichtsklausel wird deshalb in aller Regel gegen die guten Sitten verstoßen.
        Eine Teilverzichtsklausel kann etwa lauten: "Abgetreten werden alle Forderungen aus Warengeschäften mit Dritten, mit Ausnahme derer, die aus der Veräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren stammen."
  Problem 2:
        Als weiteres Problem taucht auf, daß etwa mit Abzahlung eines Kredites das Sicherungsinteresse der Bank geringer wird. Ohne Freigabe kommt es im Laufe der Zeit also leicht zu einer Übersicherung.
        Umstritten war nun lange, welche Anforderungen an sog. Freigabeklauseln zu stellen sind:
              Die frühere Rsp. hat eine ausdrückliche und ermessensunabhängige Freigabeklausel gefordert.
              Es war dann zwischen den BGH-Senaten umstritten, welche Folgen das Fehlen einer solchen Freigabeklausel hat.
              Schließlich hat der Große Senat entschieden:
                    Die Wirksamkeit einer Globalzession hängt nicht von einer Freigabeklausel ab.
                    Auch die Existenz einer ermessensabhägigen Freigabeklausel berührt die Wirksamkeit der Zession nicht.
                    Aus dem Wesen der Globalzession folgt, daß eine ermessensunabhängiger Freigabeanspruch besteht!
                    Eine Übersicherung ist erst anzunehmen, wenn die Deckungsgrenze 110% der zu sichernden Forderung übersteigt. (Bei 150% wird in eine Übersicherung vermutet.)
              Eine schuldrechtliche Teilverzichtsklausel, die in Einklang mit dieser neuen Rsp. steht, könnt lauten: "Der Sicherungsnehmer verpflichtet sich, die abgetretene Forderung zurückzuübertragen, wenn und soweit dies die zu sicherende Summe um 110 % übersteigt."


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