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§ 92b  Einziehung

   Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

   1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

   2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.



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