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§ 59b  Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

   (1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.

   (2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.



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