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Siebenundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung

§ 303  Sachbeschädigung

   (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

   (2) Der Versuch ist strafbar.



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