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Siebzehnter Abschnitt. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§ 223  Körperverletzung

   (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

   (2) Der Versuch ist strafbar.



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