<- § 184b StGB
zurück
§ 185 ->

§ 184c  Begriffsbestimmungen

   Im Sinne dieses Gesetzes sind

   1. sexuelle Handlungen

   nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

   2. sexuelle Handlungen vor einem anderen

   nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.



<- § 184b StGB
zurück
§ 185 ->