Straftheorien

absolute
Straftheorie
Ansatz Vergeltung
Kritik losgeslöst von jedem Zweck
der Staat ist unfähig "absolute Gerechtigkeit" zu üben.
relative
Theorien
General-
prävention
negative Ansatz Abschreckung potentieller Täter
Kritik wirkt nicht
positive Ansatz Stärkung der Rechtstrue der Bevölkerung durch das sichtbare Zeichen, daß Rechtsverstöße nicht folgenlos bleiben.
Kritik Menschenwürde
Freund Ansatz Strafe zum Schutz des Rechtsgütersystems
Spezial-
prävention
negative Ansatz Abschreckung des einzelnen Täters vor weiteren Straftaten
Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Tätern
Kritik liefert keinen Ansatz für ein Strafmaß
positive Ansatz Resozialisierung des Täters
Kritik Was ist mit völlig resozialisieren Tätern?
Vereinigungs-
theorien
Ansatz das Beste aus allen Theorien
Kritik wie kann der Mischmasch überzeugen, wenn keine für sich überzeugen kann

absolute Straftheorie [^]

Ansatz: Sinn der Strafe ist einzig die Vergeltung des begangenen Unrechts. Der Strafgrund liegt damit allein in der Vergangenheit.
Kritik: Da die Strafe immer einen Grundrechtseingriff darstellt, bedarf ihre Rechtfertigung eines legitimen Zweckes. Dieser kann kaum in der metaphysichen Vorstellung von "absoluter Gerechtigkeit" liegen. Der Staat als weltliches Gebilde wäre hierzu auch nicht die berufene Stelle.

negative Generalprävention [^]

Ansatz: Durch die Vollstreckung der Strafe bekommen potentielle Täter vor Augen geführt, welche Folgen abweichendes Verhalten hat. Aus Angst hiervor verhalten sie sich konform und werden abgeschreckt.
Kritik: Die meisten Täter gehen davon aus, daß sie nicht entdeckt werden. Die drohende Strafe wirkt dementsprechend nicht abschreckend. Auch empirisch läßt sich belegen, daß drohende Strafe keine Abschreckungswirkung hat: In den USA ist die Mordrate nach Wiedereinführung der Totesstrafe nicht gesunken!

positive Generalprävention [^]

Ansatz: Ebenso wie die negative Generalprävention zielt auch die positive auf die Wirkung der Strafe ab - im Blickpunkt ist hier aber die normtreue Bevölkerung. Durch die Vollstreckung der Strafe wird exemplarisch deutlich gemacht, daß Rechtsverstöße nicht folgenlos bleiben.
Kritik: Der Täter wird instrumentalisiert, um das staatliche Ziel der Normstabilisierung zu erreichen. Er wird damit zum "bloßen Objekt staatlichen Handeln" degradiert, was mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

Freund [^]

Ansatz: Rechtsgüterschutzsystem: Täter setzt mit seinem Normverstoß seine Norm gegen die Norm der Allgemeinheit, soll das Rechtsgüterschutzsystem keinen Schaden nehmen, braucht es hierauf eine angemessene Reaktion.

negative Spezialprävention [^]

Ansatz: Durch die Zufügung eines Übels wird der Täter vor der Begehung neuer Straftaten abgehalten. Außerdem wird die Gesellschaft vor dem Täter geschützt, indem dieser weggesperrt wird.
Kritik: Die negative Spezialprevention liefert keinerlei Ansatz für das Strafmaß. Was soll mit einem Täter geschehen, der zwar harmlose Delikte begeht, diese aber hartnäckig? Lebenslang für unverbesserliche Ladendiebe?

positive Spezialprävention [^]

Ansatz: Auch die positive Spezialprävention rückt den Täter in den Mittelpunkt. Ihr Ausgangspunkt ist aber die positive Wirkung der Strafe auf den Täter. Der Aufenthalt in der Strafvollzugsanstalt soll den Delinquenten zu einem besseren Mitglied der Gesellschaft erziehen und ihn so resozialisieren.
Kritik: Schon der Ansatz der Erziehung ist umstritten. So wird teilweise angeführt eine Umerziehung verstoße gegen die Menschenwürde. Das größerer Problem dieses Ansatzes ist aber, daß er keine Lösung für vollkommen sozialisierte Täter hat. Wie sollte mit einem Nazi-Mörder verfahren werden, der nun wieder ganz normal seinem Beruf nachgeht?

Vereinigungstheorie [^]

Ansatz: Da keine Theorie alleine geeignet ist Strafe zu rechtfertigen, werden Versatzstücke aus den verschiedenen Theorie zu einer Vereinigungstheorie zusammengefügt.
Kritik: Wenn keine der Theorie für sich in der Lage ist Strafe zu rechtfertigen, dann sind sie es auch kummulativ nicht.


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