§ 15 unterscheidet zwischen Vorsatz und
Fahrlässigkeit. Fahrlässiges Handeln muß im Gesetz ausdrücklich
mit Strafe bedroht sein.
Vorsicht: Strafantrag möglicherweise erforderlich!
Der Täter weiß um die Möglichkeit der Verwirklichung eines
Tatbestandes - vertraut aber darauf, daß sich der Erfolg nicht
verwirklichen wird.
Der Täter weiß nicht um die Möglichkeit des Erfolgseintrittes.
Diese Unterscheidung ist nicht für die Qualifizierung eines
Delikts als Fahrlässigkeitstat entscheidend. Sie spielt nur im
Rahmen der Strafzumessung eine Rolle (§ 46 II)
In einigen Tatbeständen ist Leichtfertigkeit gefordert. Hierbei
handelt es sich um eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Sie
entspricht in etwa der groben Fahrlässigkeit des
Zivilrechts. Die Anforderungen, die hieran zu stellen sind,
können sich in den Delikten unterscheiden (z.B. §§ 218 und 251).
Die traditionelle Lehre bestimmt das personale Verhaltensunrecht zweistufig. Zunächst wird im TB auf eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung abgestellt. Erst in der Schuld wird dann untersucht, ob vom konkreten Täter normgerechtes Verhalten erwartet werden konnte. Umstritten ist im Rahmen dieser Lehre, inwieweit bestimmtes Sonderwissen und -können berücksichtigt werden muß. Folgende "Spielarten" werden vertreten
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Der zweistufige Aufbau schafft nur "Scheinprobleme" -
"Wer zunächst diese Maßstabsfigur bildet, stellt gleichsam
gedanklich nicht nur eine, sondern immer zwei Personen vor
Gericht: eine aus Fleisch und Blut und einen Homunkulus".
Für die Beurteilung des betreffenden Täters ist es
irrelevant, wie sich ein theoretischer objektiver Mensch
verhalten hätten. Außerdem ist es bei ungewöhnlichen
Fallkonstellationen nahezu unmöglich einen objektiven Dritten zu
bilden ("50jährige farbenblinde Fahranfänger, die zudem noch
sehr schreckhaft sind").
A. | Tatbestand | |||
I. | Erfolgseintritt durch kausale Handlung | |||
II. | obj. Sorgfaltspflichtverletzung | |||
1. | Sorgfaltspflichtbestimmung | |||
a) | besonnener Mensch | |||
b) | Verhaltensnorm | |||
c) | Eingrenzung: erlaubtes Risiko | |||
2. | Abweichung des Täters vom sorgfaltsgemäßen Verhalten | |||
III. | obj. Vorhersehbarkeit | |||
IV. | obj. Zurechnung des Erfolges | |||
1. | Pflichtwidrigkeitszusammenhang | |||
2. | Schutzzweckzusammenhang | |||
B. | RW | |||
A. | Schuld | |||
I. | subj. Sorgfaltspflichtverletzung | |||
1. | subj. Vermeidbarkeit | |||
2. | subj. Vorhersehbarkeit | |||
III. | Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens |
Nicht jedes gefährliche Verhalten ist verboten. Dies ist nur der
Fall, wenn die Grenze zum sozial tolerierten überschritten wird.
Im Ergebnis ist dieses Korrektiv anerkannt, streitig ist die
dogmatische Einordnung. Richtigerweise (.... ;-) dürfte aber
schon kein Verhaltensunrecht vorliegen, wenn ein Verhalten nicht
mißbilligt werden kann.
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Nach allgemeiner Ansicht liegt die objektive Erkennbarkeit vor,
wenn der wesentliche Kausalverlauf und der eingetretene Erfolg
nicht so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, daß man
nicht damit zu rechnen braucht.
Prinzipiell gibt es hier keine Besonderheiten bei den
Fahrlässigkeitsdelikten. Unter den Stichworten
Pflichtwidrigkeits- und Schutzzweckzusammenhang wird noch
festgestellt, daß sich im konkreten Erfolg aufgrund eines
tatbestandsadäquaten Kausalverlaufs gerade die
"Pflichtwidrigkeit" des Täterverhaltens,
d.h. diejenige rechtlich mißbilligte Gefahr verwirklicht haben
muß, die durch die Sorgfaltspflichtverletzung des Täters
geschaffen oder gesteigert worden ist und deren Eintritt nach
dem Schutzzweck der einschlägigen Norm vermieden werden sollte.
Da viele "Fahrfährlässigkeitsprobleme" in Wahrheit
Zurechnungsprobleme sind, empfiehlt es sich hier, besonders
sorgfältig zu arbeiten.
Die h.M. stellt erst in der Schuld fest, ob die Tat für den individuellen Täter auch vorhersehbar und vermeidbar war. (Zur Problematik, siehe oben)
Bei dieser Fallgruppe handelt es sich um durch das Recht geübte Nachsicht menschlicher Schwächen bei Fahrlässigkeitsdelikten (RGSt 30, 25 "leinenfängerfall"). Richtigerweise wird es sich hierbei allerdings nicht um ein Schuld-, sondern um ein Tatbestandsproblem handeln. Wenn von einer Person nicht erwartet werden kann, sich normgerecht zu verhalten, dann liegt schon kein Verhaltensunrecht vor (str.).