I. | TB | |||
1. | obj. TB | |||
a) | fremde bewegliche Sache | |||
aa) |
Sache
Sache ist jeder körperliche Gegenstand iSv § 90 BGB. |
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bb) |
beweglich
Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können. |
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cc) |
fremd
Fremd ist jede Sache, die im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-) Eigentum eines anderen steht. |
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b) |
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. |
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aa) |
Gewahrsam
Gewahrsam ist das von einem - wenn auch nur generellen - Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache. |
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bb) |
Gewahrsamsbruch
Fremder Gewahrsam wird dadurch gebrochen, daß die tatsächliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen seinen Willen oder zumindest ohne sein Einverständnis aufgehoben wird. |
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cc) |
Begründung neuen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter (oder ein Dritter) die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, daß ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters (oder des Dritten) zu beseitigen. |
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2. | subj. TB | |||
a) | Vorsatz auf obj. TB | |||
b) | Zueignungsabsicht | |||
aa) |
Aneignungsabsicht
Aneignungsabsicht besteht, wenn es dem Täter darauf ankommt, sich - auch nur vorübergehend - eine eigentümerähnliche Verfügungsmacht anzumaßen. |
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bb) |
Enteignungswille
Der Enteignungswille - dolus eventualis genügt - muß darauf gerichtet sein, den Eigentümer faktisch auf Dauer aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen. |
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c) | Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung | |||
aa) |
obj. RW der Zueignung
Rechtswidrig ist die erstrebte Zueignung, wenn sie objektiv im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht. |
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bb) | Vorsatz bzgl. RW | |||
II. | RW | |||
III. | Schuld |
© 1999 by Alexander Koch (wwwkontakt@laWWW.de)