Fällen zu Grundfragen der Tötungsdelikte

Fall 11 "Dysmenorrhöe" (§§ 222, 218; Beginn des Lebens)
Der Angeklagte Arzt (A) wurde am 17. Juni 1980 zur Wohnung der Zeugin H. gerufen. Die Frau klagte über schwere Krämpfe im Unterleib. Der Arzt untersuchte sie und vermutete zunächst eine Schwangerschaft. Diese wurde jedoch von der Frau bestritten. Er diagnostizierte daraufhin eine Dsymenorrhöe und setzte eine krampflösende, schmerzdämpfende Spritze. Nach 6 Stunden wurde der Arzt erneut gerufen. Bei einer erneuten Untersuchung, gelangte er immer mehr zu der Überzeugung, die Patientin sei schwanger. Auch diesmal unterließ er eine eingehendere Untersuchung und verordnete erneut ein Schmerzmittel.
Am Morgen des 20. Juni 1980 gebar die Frau ein totes Kind. Sie war, was weder ihr, noch ihrer Umgebung aufgefallen war (dies ist ein Originalfall!!!) im 9 Monat schwanger. Todesursache war Sauerstoffmangel während der überlangen Geburt. Bei den Krämpfen hatte es sich um Wehen gehandelt. Hätte der Arzt bei seinem zweiten Besuch eine geburtshilfliche Betreuung veranlaßt, wäre das Kind lebend zur Welt gekommen. Eine Kausalität der ersten Behandlung für den Tod kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Es ist weiter davon auszugehen, daß das Kind nach Eintritt der Eröffnungswehen verstorben ist.
Strafbarkeit des Arztes?

Fall 22 "Gisela" (§ 216;Tötung auf Verlangen, Fehlgeschlagener Doppelselbstmord)
Die 16jährige Gisela ist fest entschlossen, sich das Leben zu nehmen, als ihre Eltern ihr den Verkehr mit ihrem Geliebten T verbieten. Die Liebenden beschließen daraufhin in den Tod zu gehen. T schließt dazu einen Schlauch an den Auspuff seines Pkws, führt ihn ins Wageninnere und nimmt mit Gisela im Auto Platz. Dann gibt er solange Gas, bis er das Bewußtsein verliert. Gisela stirbt, T wird gerettet.
Strafbarkeit des T nach § 216 StGB?

Abwandlung zu Fall 2
Gisela bittet ihren Freund, sie zunächst zu erdrosseln und sich dann selbst zu erschießen. Dem Freund gelingt die Tötung Giselas, bevor er sich erschießen kann, wird die Tat entdeckt und er am Selbstmord gehindert.

Fall 3 (§ 216)
O hat nach durchzechter Nacht sein gesamtes Gehalt verspielt. Lallend bittet er einen Freund, ihn zu erschießen. Dieser tut ihm den Gefallen.

Fall 4 (§ 216)
Die schwerkranke O bittet ihren Freund, sie zu erschießen. Dieser ist hocherfreut, hatte er doch sowieso mit dem Gedanken gespielt, sie zu töten, um endlich Ruhe zu haben. Er erschießt sie.

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1    Nach BGHSt 31, 348.
2    Nach BGHSt 19, 135.